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beATätigwerden eines Anwalts in eigener Vollstreckungssache: Verpflichtung zur Nutzung des beA
Abo-Inhalt22.09.20241691 Min. Lesedauer
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Abruf-Nr. 241924
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| Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt (BGH 4.4.24, I ZB 64/23, Abruf-Nr. 241924). |
Das sind die Konsequenzen der Entscheidung:
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AUSGABE: VE 10/2024, S. 163 · ID: 50136946
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