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Aktuelle GesetzgebungAbnahme der Vermögensauskunft durch Video möglich
| Am 19.7.24 ist das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (BGBl. 2024 I Nr. 237, S. 7) in Kraft getreten. Danach sind die Gerichtsvollzieher aufgrund der Novellierung des § 802f ZPO ermächtigt, Schuldnern die Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung abzunehmen. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung. |
| Am 19.7.24 ist das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (BGBl. 2024 I Nr. 237, S. 7) in Kraft getreten. Danach sind die Gerichtsvollzieher aufgrund der Novellierung des § 802f ZPO ermächtigt, Schuldnern die Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung abzunehmen. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung. |
AUSGABE: VE 12/2024, S. 199 · ID: 50206106