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Aktuelle GesetzgebungGerichtsvollzieher sollen Geldforderungen pfänden können

Abo-Inhalt17.11.20243212 Min. Lesedauer

| Das BMJ hat am 1.10.24 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuausrichtung der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung und zur Zuständigkeitserweiterung der Rechtspfleger veröffentlicht (iww.de/s11799). Der Entwurf beinhaltet zwei zentrale Aspekte: |

  • Künftig sollen Gerichtsvollzieher nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Geldforderungen pfänden können.
  • Derzeit sind für die Pfändung von Geldforderungen sowohl das Vollstreckungsgericht als auch die Gerichtsvollzieher (vgl. § 831 ZPO) zuständig. Geplant ist, dass die Gerichtsvollzieher die alleinige Zuständigkeit für PfÜB erhalten sollen. Das gilt insbesondere für Unterhaltsforderungen und Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
  • Durch die Entlastung der Vollstreckungsgerichte mittels Übertragung der Geldforderungen-Pfändung auf Gerichtsvollzieher werden freie Kapazitäten bei den Rechtspflegern geschaffen. Diese Kapazitäten sollen genutzt werden, um Richter zu entlasten.
  • Zukünftig sollen daher bundesweit bestimmte Aufgaben in Nachlass- und Teilungssachen von den Rechtspflegern übernommen werden, die bisher nur über länderspezifische Verordnungen übertragen werden konnten.
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AUSGABE: VE 12/2024, S. 199 · ID: 50206107

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