Dez. 2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2024 abgeschlossen.
Aktuelle GesetzgebungGerichtsvollzieher sollen Geldforderungen pfänden können
Abo-Inhalt17.11.20243212 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Das BMJ hat am 1.10.24 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuausrichtung der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung und zur Zuständigkeitserweiterung der Rechtspfleger veröffentlicht (iww.de/s11799). Der Entwurf beinhaltet zwei zentrale Aspekte: |
- Künftig sollen Gerichtsvollzieher nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Geldforderungen pfänden können.Stärkung des GV als zentrales Vollstreckungsorgan
- Derzeit sind für die Pfändung von Geldforderungen sowohl das Vollstreckungsgericht als auch die Gerichtsvollzieher (vgl. § 831 ZPO) zuständig. Geplant ist, dass die Gerichtsvollzieher die alleinige Zuständigkeit für PfÜB erhalten sollen. Das gilt insbesondere für Unterhaltsforderungen und Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
- Durch die Entlastung der Vollstreckungsgerichte mittels Übertragung der Geldforderungen-Pfändung auf Gerichtsvollzieher werden freie Kapazitäten bei den Rechtspflegern geschaffen. Diese Kapazitäten sollen genutzt werden, um Richter zu entlasten.Erweiterung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger
- Zukünftig sollen daher bundesweit bestimmte Aufgaben in Nachlass- und Teilungssachen von den Rechtspflegern übernommen werden, die bisher nur über länderspezifische Verordnungen übertragen werden konnten.
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
AUSGABE: VE 12/2024, S. 199 · ID: 50206107
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion