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März 2025

ZwangsversteigerungBeschränkte Rechtsbeschwerdezulassung bei ZVG-Zuschlagsbeschwerde, Terminsbekanntmachung und Insolvenzplan: Darauf ist zu achten

Abo-Inhalt27.02.20258 Min. Lesedauer

| Zwei Betroffene betrieben ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Schuldner, dessen Grundstück auf 60.000 EUR bewertet war. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Bestätigung eines Insolvenzplans im August 2021, der Zahlungen an die Gläubiger vorsah, scheiterte die Umsetzung des Plans, da der Kreditgeber seine Finanzierungszusage zurückzog. Das Insolvenzverfahren blieb wegen Masseunzulänglichkeit offen. Daraufhin beantragten die Betroffenen die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens, das im Juli 2022 mit einem Meistgebot von 42.000 EUR endete. Der Schuldner versuchte vergeblich, das Verfahren durch Einstellungsanträge und Beschwerden zu stoppen. Das Vollstreckungsgericht lehnte diese ab und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Nach der Zuschlagserteilung erklärte die Insolvenzverwalterin die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse. Die Beschwerden des Schuldners gegen die Fortsetzungs- und Zuschlagsbeschlüsse wies das LG zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners blieb erfolglos, wobei seine sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss als unzulässig verworfen wurde. Der BGH hat wie folgt entschieden: |

Inhaltsverzeichnis

Leitsätze: BGH 19.9.24, V ZB 29/23

(Abruf-Nr. 244451)
  • 1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgrün–de beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
  • 2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt.
  • 3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

AUSGABE: VE 3/2025, S. 44 · ID: 50285733

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