März 2025
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2025 abgeschlossen.
Unvertretbare HandlungWenn nur der Schuldner Auskünfte erteilen kann ...
Abo-Inhalt23.02.20254 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
entscheidung
BGH| Die Vollstreckung von Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, ist in § 888 ZPO geregelt. Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung unvertretbarer Handlungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Praxis zeigt, dass vor allem bei der Auskunftserteilung, die nur aufgrund persönlichen Wissens des Schuldners erfolgen kann, differenziert zu prüfen ist. Zentral ist hierbei die Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit der Handlung sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Zwangsmittel. Der BGH hat jetzt hierzu entschieden. |
Sachverhalt
AUSGABE: VE 3/2025, S. 41 · ID: 50285735
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion