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GerichtsvollzieherpraxisNachträgliche Übersendung des Titels: Kostennachteile vermeiden
| Oft reicht der öffentlich-rechtliche Gläubiger einen elektronischen Vollstreckungsantrag ein und weist darauf hin, dass der Papiereingang mit dem Titel im Original folgen werde („vorab per beBPo; Titel folgen im Original)“. Der Gerichtsvollzieher registriert den Antrag und erstellt eine Kostenrechnung nach § 3 Abs. 4 GvKostG. Kurze Zeit später übermittelt der Gläubiger denselben Auftrag in Papierform, diesmal mit dem Originaltitel (Beitragsbescheid). Der Gerichtsvollzieher erfasst den Auftrag unter einem separaten Aktenzeichen und erstellt eine weitere Kostennote. Zu Recht? |
Antwort: Nein. Es liegt nur ein Vollstreckungsantrag vor (AG Oldenburg 12.4.24, 32 M 372/23, Abruf-Nr. 246170). Durch den Hinweis des Gläubigers, dass der Papiereingang mit dem Titel im Original folgen werde, ist hinreichend klar, dass der spätere Papiereingang als Ergänzung zum elektronischen Antrag zu betrachten ist. Folge: Elektronischer und papierhafter Eingang sind als zusammengehörig zu betrachten.
AUSGABE: VE 3/2025, S. 37 · ID: 50267562