März 2025
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VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipps des Monats
Abo-Inhalt27.02.20254 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Unser Leser, Oliver Endlein, Kamp-Lintfort, ist Gruppenleiter im Jugendamt und als solcher zuständig für die Einziehung von Kindesunterhalt. Dort wird privilegiert nach §§ 850d oder 906 ZPO gepfändet. Eine Tages stellte unser Leser etwas fest, was er nicht für möglich gehalten hatte. |
Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Manche Banken arbeiten nicht korrekt |
So wurden Banken angeschrieben „Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass meine Pfändung auf § 906 ZPO beruht. Es handelt sich um eine privilegierte Pfändung von Unterhalt. Die Pfändungsfreigrenze wurde vom Amtsgericht auf Seite ... des Beschlusses, auf monatlich ... EUR festgesetzt. Damit ist die vorgelegte Bescheinigung der Schuldenberatungsstelle für meine Pfändung nicht zu beachten. Vielmehr ist die gerichtliche bestimmte Pfändungsfreigrenze maßgeblich. Wichtiger Hinweis Lediglich für den Fall, dass bereits eine privilegierte Pfändung von laufendem Unterhalt für ein minderjähriges Kind gemäß § 906 ZPO vorliegen sollte, wären die pfändbaren Beträge zu quoteln (BGH 15.3.23, VII ZB 68/21). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung“. Verblüffende Erfolge Unser Leser erhält seither Reaktionen von Schuldnern, weil die Pfändungsfreigrenze „so niedrig ist“. Und er erhält mehr Geldeingänge als zuvor. Er hätte nie gedacht, dass manche Banken die privilegierten Unterhaltspfändungen nicht korrekt ausführen. |
AUSGABE: VE 3/2025, S. 53 · ID: 50285589
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