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VollstreckungspraxisSchuldner muss Dritten „Beine machen“ – aber wie intensiv?
| Muss bei einer unvertretbaren Handlung ein Dritter mitwirken, darf der Schuldner nicht die Hände in den Schoß legen, sondern muss bei Bedarf aktiv auf den Dritten einwirken. Ansonsten droht ihm ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO. Das OLG Brandenburg führte jüngst aus, wie intensiv Schuldner Druck bei einem Notar machen müssen, wenn dieser ein Nachlassverzeichnis erstellen muss (29.11.24, 3 W 121/24, Abruf-Nr. 247962). |
Im Fall des OLG bestand die unvertretbare Handlung in einem zu erstellenden Nachlassverzeichnis. Die Schuldner waren zu Auskunft in Form eines notariellen Verzeichnisses verpflichtet (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Notar war dazu bereits im Jahr 2023 von den Schuldnern beauftragt worden. Spätestens seit dem Schreiben des Notars vom 3.5.24 wussten die Schuldner jedoch, dass die für das Verzeichnis benötigten Kontoauszüge erst nach Zahlung der Rechnung und Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung an den Notar gingen. Die Schuldner hatten das Bezahlen der Rechnung verzögert und versuchten zunächst, die Gläubiger zu einem Vergleich zu bewegen. Obwohl der Notar sie dazu aufgeforderte hatte, bekam er von den Schuldnern erst zweieinhalb Monate später den Nachweis der Zahlung.
AUSGABE: VE 6/2025, S. 91 · ID: 50407497