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Juni 2025

ErsatzvornahmeErsatzvornahme-Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren richtig geltend machen

Abo-Inhalt27.05.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer vertretbaren Handlung stellt sich immer wieder die Frage, ob die Kosten einer vom Gläubiger ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommenen Ersatzvornahme als vollstreckungsbedingte Kosten nach § 788 ZPO geltend gemacht werden können. Nein, sagt das OLG Brandenburg. Zulässiger Gegenstand des Kosten-Festsetzungsverfahrens nach §§ 103, 104 ZPO können nur Kosten des Rechtsstreits i. S. v. § 91 ZPO oder Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO sein. Wurde dagegen eine anderen obliegende Handlung ohne die gerichtliche Ermächtigung selbst vorgenommen, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO beigetrieben werden. Es kommt allerdings ein Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder nach Bereicherungsrecht im Wege der Klage in Betracht. |

Entscheidungsgründe

AUSGABE: VE 6/2025, S. 96 · ID: 50401164

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