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UnterlassungUnzulässigkeit der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel
| Der BGH musste die Frage entscheiden, ob ein Gläubiger weiterhin aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel vollstrecken kann, wenn ihm aufgrund einer Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Sachbefugnis entzogen wurde, weil er nicht in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Das Problem: Unterlassungstitel wirken in die Zukunft. Sie hängen also auch von der fortbestehenden materiellen Anspruchsberechtigung des Gläubigers ab. Tritt eine Gesetzesänderung ein, entfällt ggf. die Legitimation des Gläubigers. Damit stellt sich die Frage, ob und wie Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen solche „überholten“ Titel vorgehen können. |
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AUSGABE: VE 9/2025, S. 156 · ID: 50511802
