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UnterhaltsvollstreckungVerzugszinsen bei Kindesunterhalt: Geltendmachung und Vollstreckung möglich?

Abo-Inhalt27.08.2025191 Min. Lesedauer

| Im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung fällt immer wieder auf, dass aus der beigefügten Forderungsaufstellung über laufenden Kindesunterhalt Verzugszinsen geltend gemacht werden, obwohl im zugrunde liegenden Titel (Unterhaltsurkunde und Vergleich) Zinsen nicht festgelegt wurden. Zu Recht? |

Antwort: Nein. Kindesunterhalt ist in der Regel am 1. eines Monats im Voraus zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, tritt materiell-rechtlich Verzug des Schuldners ein.

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AUSGABE: VE 9/2025, S. 145 · ID: 50511418

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