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WohngebäudeversicherungDas gilt zur Verletzung rechtlichen Gehörs beim Vortrag zur Gefahrerhöhung
| Die Ablehnung einer nachträglichen Gefahrerhöhung aufgrund der Angaben des VN in seiner persönlichen Anhörung ist eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Ein Gericht darf nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen, dass eine Partei neuem Vortrag des Gegners im Berufungsverfahren nicht entgegentreten möchte, wenn sich der Partei die Notwendigkeit weiteren Vortrags aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht hat aufdrängen müssen. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 7/2023, S. 113 · ID: 49580988