Allgemeines VersicherungsvertragsrechtFormvorschrift für Verzicht auf Beratung
Der VN kann nach § 6 Abs. 3 VVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beratung und Dokumentation durch den VR verzichten. Die dort geforderte „gesonderte schriftliche Erklärung“ ist dahingehend auszulegen, dass der Beratungsverzicht entweder durch gesonderte, d. h. nach allgemeinem Sprachgebrauch (ab)getrennte oder separate, schriftliche Unterschrift (im Falle des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG) oder durch gesonderte in Textform abzugebende Erklärung im vorgenannten Sinne (im Falle des § 6 Abs. 3 S. 2 VVG) abzugeben ist.
So entschied es das LG München I (25.4.25, 3 HK O 9060/24, Abruf-Nr. 251184). Dabei stellte die Kammer klar, dass die zu unterzeichnende Formulierung vom übrigen Fließtext gestalterisch getrennt und vom VN separat unterzeichnet werden muss.
Anders als teilweise in der Literatur vertreten (Nachweise vgl. Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 178) ist die Kammer allerdings der Ansicht, dass die gesonderte Erklärung nicht im Rahmen eines gesonderten Dokuments abzugeben ist. Für diese Auffassung können dem Gesetzeswortlaut keine belastbaren Anhaltspunkte entnommen werden.
MERKE — Der BGH entschied zum ehemaligen Abzahlungsgesetz: Es fehlt in analoger Weise auch an einer „gesonderten Unterschrift“ im Sinne des § 1b Abs. 2 S. 3 AbzG, wenn die Unterschrift sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung, sondern zugleich auf die Bestätigung der Aushändigung einer Vertragsabschrift sowie der Belehrung selbst bezieht (BGH GRUR 93, 66). Selbiges gilt auch nach BGH (27.4.88, VIII ZR 84/87) auch für den Fall einer „gesonderten“ Erklärung der Mithaftung in einem Leasingvertrag.
AUSGABE: VK 1/2026, S. 1 · ID: 50642140