RegulierungspraxisWenn der Versicherer zweimal zahlt …
Vor dem LG Baden-Baden verlangte ein Kasko-VR überzahlte Kosten vom VN zurück. Das LG entschied: Weist ein VN seinen VR ausdrücklich zur Zahlung an einen Dritten an, ist dies ein Vermögensvorteil für den VN, der zurückgefordert werden kann. Das LG wertete auch die Zeitspanne eines rechtzeitigen Gerichtskostenvorschusses durch den VR.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde um gleich mehrere Punkte im Rahmen einer Schadensregulierung gestritten.
Im Mai 2020 hatte der Kfz-Haftpflichtversicherer (3) den Unfallschaden reguliert und 21.649 EUR an den Beklagten (2) gezahlt. Dieser forderte nun seine Kaskoversicherung (1) auf, einen Betrag von 21.364,75 EUR an die Leasingfirma (4) zu zahlen. Daraufhin zahlte die Kaskoversicherung einen Betrag von 16.096,64 EUR an die Leasingfirma und informierte darüber den Kfz-Haftpflicht-VR. Die Kaskoversicherung klagte nun auf Rückzahlung des Betrags von 16.096,64 EUR gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht. Sie wäre unzulässigerweise doppelt in Anspruch genommen worden.
Die Klage ging am 31.12.23 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten am 30.1.24 zugestellt. Gleichzeitig verkündete die Klägerin dem Kfz-HaftpflichtVR (Streithelferin, 3) sowie der Leasingfirma (Streitverkündete II, 4) den Streit. Der Beklagte wiederum argumentierte, dass der Schaden zum einen verjährt sei, nachdem ihm die Klage erst vier Wochen nach Anhängigkeit zugestellt worden war. Zum anderen sei er nicht passivlegitimiert, da die Klägerin nicht an ihn, sondern an die Streitverkündete II geleistet habe. Außerdem habe der Versicherungsvertrag mit der Klägerin eine GAP-Deckung (VK 24, 38) enthalten. Daher müsse die Klägerin an die Streitverkündete zu II zahlen. Ein Rückgriff auf ihn als Beklagten sei ausgeschlossen. Das LG Baden-Baden verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 16.096,64 EUR an die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (23.10.25, 1 O 6/24, Abruf-Nr. 251888).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat einen vollständigen Anspruch auf Rückzahlung. Sie habe auf Anweisung des Beklagten die 16.096,64 EUR an die Streitverkündete II gezahlt. Diese Zahlung war ohne Rechtsgrund erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt der Schaden des Beklagten bereits durch die Streithelferin bezahlt war. Das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG war hier nicht anzuwenden, da der Schaden durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig ausgeglichen war. Der Beklagte war auch passivlegitimiert und durfte die Klägerin und die Streithelferin nicht doppelt in Anspruch nehmen. Zwar war im Versicherungsvertrag tatsächlich eine GAP-Deckung vereinbart. Allerdings machte der Beklagte trotz Aufforderung außer dem Hinweis auf diese Deckung keine Angaben dazu, welcher Schaden ihm über den von der Streithelferin ersetzten Betrag entstanden war, der unter die GAP-Deckung fallen würde. Daher war auch kein Betrag von der Klageforderung abzuziehen. Entscheidend war: Durch seine Anweisung an die Klägerin, an die Streitverkündete zu zahlen, war dem Beklagten aus dem Kaskoversicherungsvertrag eine Leistung „im Sinne einer zweckgerichteten Mehrung seines Vermögens“ zugeflossen. Es handelte sich also nicht um eine Leistung der Klägerin an die Streitverkündete II.
Die Klägerin hatte auch nicht die Verjährungsfrist versäumt. Der vorliegende Anspruch gemäß § 812 Abs. S. 1 Alt. 1 BGB verjährt nach drei Jahren. Der Fristlauf begann hier zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bereicherungsgläubiger (Klägerin) von den einzelnen Umständen Kenntnis hatte (= Fristbeginn 31.12.20). Damit endete die Verjährungsfrist am 31.12.23. Die Klageschrift war am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht eingegangen. Allerdings stellte sich die Frage, ob die anschließende Zustellung der Klage an den Beklagten noch als „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO anzusehen war. Das LG bejahte dies. Nachdem die Klage am 31.12.23 eingegangen war, forderte das Gericht am 19.1.24 den Kostenvorschuss bei der Klägerin an, der am 23.1.24 auch vollständig bezahlt wurde. Die Verzögerung der Zustellung, die der Klägerin zufällt, belief sich daher auf nur vier Tage. Dies sei kein Hindernis für eine „demnächst“ erfolgte Zustellung.
Praxistipp — Die hier erfolgte Reaktion der Klägerin binnen vier Tagen ist keine in Stein gemeißelte Zeitspanne. Für eine „demnächst“ erfolgende Zustellung kommt es darauf an, ob die Partei bzw. der Bevollmächtigte alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage getan haben. Der BGH spricht von einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist. Insoweit seien zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen regelmäßig „geringfügig“ und deshalb hinzunehmen (4.9.25, III ZR 96/24, Abruf-Nr. 250415). Wird die Verzögerung berechnet, zählt neben der angemessenen Erledigungsfrist, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Klägerpartei verzögert hat.
- In Leasingfällen kann der VR versehentlich an den VN gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, VK 20, 184
- Bei Vergleich nach Verkehrsunfall müssen Obliegenheiten beachtet werden, VK 25, 154
AUSGABE: VK 1/2026, S. 10 · ID: 50629959