Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. VK Versicherung und Recht kompakt
    3. Hat er dies zuvor zugrunde gelegt, kann VR kein Nichtwissen zum Berufsbild erklären

BerufsunfähigkeitsversicherungHat er dies zuvor zugrunde gelegt, kann VR kein Nichtwissen zum Berufsbild erklären

Abo-Inhalt12.01.20262 Min. Lesedauer

Dem Berufsunfähigkeitsversicherer ist verwehrt, sich zum Berufsbild seines VN mit Nichtwissen zu erklären, wenn er dessen Angaben zum Berufsbild bei seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung der medizinischen Überprüfung zugrunde gelegt hat.

1. LG Kleve hält den VN für berufsunfähig

Diese Klarstellung traf das LG Kleve (10.7.25, 6 O 1/22, Abruf-Nr. 251889). Die Kammer entschied, dass der VN gegen den VR gem. § 1 S. 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag der Parteien einen Anspruch auf die begehrten Rentenzahlungen hat. Er ist seit dem 14.11.22 berufsunfähig.

2. Die Darlegungs- und Beweisregeln

Der VN hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen hinreichend dargetan.

  • Zunächst muss der VN substanziiert vortragen, wie die berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Es müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar – etwa anhand eines Wochenübersichtsplans – beschrieben werden (BeckOK VVG/Mangen, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 172 Rn. 88 m. w. N.).
  • Nach diesen Maßstäben ist das Berufsbild des VN durch den Vortrag im Schriftsatz vom 23.7.22 hinreichend substanziiert dargetan.
  • Dieses Berufsbild ist als zugestanden zu behandeln, weil die Erklärung des VR mit Nichtwissen hierzu unzulässig ist.
    • Denn aus § 5 der einbezogenen Tarifbedingungen für Tarif IBU2000 (50 %-Klausel) hat der VR ein umfassendes Auskunftsrecht gegen den VN.
    • Zudem hat er das geschilderte Berufsbild seiner eigenen medizinischen Leistungsprüfung zugrunde gelegt. Das schließt ein Bestreiten mit Nichtwissen wegen Widersprüchlichkeit aus (vgl. OLG Nürnberg 21.12.20, 8 U 689/18; LG Kleve 29.12.22, 6 O 15/21; Rogler in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, § 9, Rn. 51; Wermeckes/Seggewiße, VersR 19, 571; Klenk in: Looschelders/Pohlmann, 4. Aufl. 2023, § 172, Rn. 84; dazu neigend auch: OLG Hamm 13.9.23, 20 U 371/22 = NJW-RR 24, 245, 246; a. A.: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 18, Rn. 11, 12; Notthoff, r+s 20, 610).

AUSGABE: VK 1/2026, S. 12 · ID: 50642479

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte