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VersicherungsvermittlerBehörde kann Tätigkeit als Versicherungsvermittler untersagen

Abo-Inhalt06.02.20252567 Min. Lesedauer

| Für die Beschäftigten eines Versicherungsvermittlers mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt unionsrechtlich verbindlich und ohne Abweichungsmöglichkeit die Mindestintegritätsanforderung für ihren erforderlichen guten Leumund, dass sie nicht mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister eingetragen sein dürfen, es sei denn, sie sind nach nationalem Recht rehabilitiert worden. |

Hierauf wies das OVG Nordrhein-Westfalen hin (31.10.24, 4 B 886/23, Abruf-Nr. 246097). In dem Verfahren hatte sich der Antragsteller gegen eine behördliche Untersagungsverfügung gewehrt. Ihm war untersagt worden, den X im Bereich der Versicherungsvermittlung mit unmittelbarem Kundenkontakt zu beschäftigen. Das OVG wies seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch zurück.

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AUSGABE: VK 2/2025, S. 19 · ID: 50292584

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