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InsolvenzrechtInsolvenzschutz für Leistungen aus Grundfähigkeitsversicherung

Abo-Inhalt29.10.202528 Min. Lesedauer

| Forderungen auf Leistungen aus einer Grundfähigkeitsversicherung fallen – vorbehaltlich einer zu beantragenden Pfändbarkeitserklärung entsprechend § 850b Abs. 2 ZPO – nicht in die Insolvenzmasse. Sie unterliegen einem besonderen Pfändungsschutz. |

Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Köln (11.7.25, 20 U 163/23, Abruf-Nr. 250993). Der Senat stellte klar, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 Abs. 1 S. 1 InsO). Unpfändbar sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BGH im Insolvenzverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners in die Insolvenzmasse fallen, soweit dies nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht (3.12.09, IX ZR 189/08). Der in § 850b ZPO geregelte Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, dient der Sicherung der Existenz(grundlage) des Schuldners. Auch Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsrenten, die ganz oder zum Teil an die Stelle des bisherigen Einkommens des Schuldners treten, der damit sodann seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, werden daher von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst (vgl. BGH 16.1.25, IX ZR 91/24, Abruf-Nr. 246127).

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AUSGABE: VK 11/2025, S. 181 · ID: 50596533

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