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RestschuldlebensversicherungVorsätzliche Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand?
| Die Feststellung, dass eine vorsätzliche Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (Ziffer 3.3. S. 2 Restschuldlebensversicherung), kann auch ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens getroffen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Möglichkeit nachvollziehbarer Motive für eine Selbsttötung offensichtlich ausgeschlossen ist (hier: Suizid in der nur als wahnhaft zu begreifenden Vorstellung des Leidens an einer Leberzirrhose). |
Das ist die Essenz einer Entscheidung des OLG Schleswig (30.9.24, 16 U 126/23, Abruf-Nr. 250352). Es hielt die Voraussetzungen der Ziffer 3.3 S. 2 für nachgewiesen. Der VR müsse daher zahlen.
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AUSGABE: VK 10/2025, S. 174 · ID: 50551229