FernabsatzvertragFernabsatz: Widerruf des Anwaltsvertrags und Bereicherungsrecht
| Hat der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags den Mandanten nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt, kann er nach einem Widerruf kein Honorar für seine bis dahin geleistete Tätigkeit verlangen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden auch aus, denn § 357a BGB enthält eine abschließende Regelung (siehe auch § 361 Abs. 1 BGB). |
Wird die Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt in die persönliche Haftung genommen und mandatiert sie zur Abwehr der Forderung einen Anwalt, handelt sie als Verbraucherin. Wird sie über ihr Widerrufsrecht nicht belehrt, beginnt die 14-Tage-Frist für den Widerruf nicht zu laufen (LG Flensburg 9.10.25, 4 O 80/25, Abruf-Nr. 251110).
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AUSGABE: VK 12/2025, S. 201 · ID: 50626050