Kostenrecht
Übersendung von Unterlagen wird pauschal mit 200 EUR bewertet
Das Abwehrinteresse des VR gegen die Verurteilung zur (erneuten) Übersendung von Versicherungsscheinen und Erhöhungsmitteilungen kann pauschal mit 200 EUR bemessen werden (OLG Dresden 23.8.22, 4 U 337/22, Abruf-Nr. 231703).