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Jan. 2025

ProvisionsanspruchKein Provisionsanspruch bei Kündigung bzw. Nichtverlängerung eines Rahmenvertrags

Abo-Inhalt04.12.20243973 Min. Lesedauer
  • Umfang der Dokumentation: Zur Frage, wie umfangreich die Dokumentation sein sollte, gibt es nur wenige Anhaltspunkte. Umfang und Inhalt der Dokumentation ist in allen Vorschriften nur abstrakt beschrieben. Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass in geeigneter Weise Befunde, Behandlungsmaßnahmen und veranlasste Leistungen nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt, sondern auch im Patienteninteresse erfasst werden müssen. Zu dokumentieren sind danach insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen (siehe AAA 09/2022, Seite 17).
  • Mögliche Rechtsfolgen aus fehlender bzw. unzureichender Dokumentation: Aus einer nicht vollständigen Dokumentation können zwar Patienten in der Regel keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Es gibt jedenfalls keinen Anspruch auf einen Schadenersatz wegen einer lediglich unzureichenden Dokumentation. Aber: Im Fall geltend gemachter Schadenersatzansprüche für fehlerhafte Behandlungen wird aus Lücken der Dokumentation geschlossen, dass nicht dokumentierte Behandlungsmaßnahmen nicht ergriffen oder nicht dokumentierte Diagnostik unterlassen wurde. Zudem können Dokumentationsmängel als Verstöße gegen berufs- und vertragsärztliche Pflichten durchaus von den Ärztekammern oder KVen in Disziplinarverfahren behandelt werden. Bekannte Verfahren, die einzig wegen Dokumentationsmängeln geführt wurden, sind jedoch selten.
    • Dokumentationsvorschriften bei EBM-Abrechnung: Es gibt aber Fälle, in denen die Dokumentationsmängel durchaus konkrete und erhebliche Folgen haben können, weil sie als Abrechnungsbetrug zu bewerten sind. Das betrifft die Abrechnung von Leistungen des EBM gegenüber KVen, für welche der EBM besondere Dokumentationen als obligate Leistungsbestandteile vorsieht. Ausgangspunkt ist Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen EBM. Dort ist geregelt: „Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten – auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z. B. OPS, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten Leistungen dokumentiert sind.“

| Was passiert, wenn sich ein Versicherer von einem sich stets verlängernden Dauer-Rahmenvertrag löst, den der Versicherungsvertreter vermittelt hat? Die Antwort hat das OLG Hamm gegeben. |

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AUSGABE: VVP 1/2025, S. 3 · ID: 50251400

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