BuchauszugOLG München bringt wichtige Klarstellungen zu den Angaben im Buchauszug beim Widerruf
Abo-Inhalt04.07.20254 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen
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| Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Angaben im Buchauszug beim Widerruf enthalten sein müssen, wenn ein vermittelter Vertrag widerrufen wird. Die Entscheidung bringt drei wichtige Klarstellungen, die VVP Ihnen nachfolgend vorstellt. |
ID: 50458925
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