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Dez. 2025

ElektromobilitätNeues zur Lohnsteuer bei Ladestrom, Ladevorrichtung und Stromkostenerstattung

Top-BeitragAbo-Inhalt04.12.202597 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München

Das BMF hat seine lohnsteuerlichen Regelungen zur Steuerbefreiung von Ladestrom auf dem Firmengelände, zur Überlassung einer Ladevorrichtung an Mitarbeiter sowie zur Pauschalierung der Lohnsteuer aktualisiert. Es gilt auch eine neue Vereinfachung für die Erstattung des für den Dienstwagen bezogenen Ladestroms. VVP hat für Vermittlerbetriebe die Details.

Das gilt für Strom aus Ladesäulen auf dem Firmengelände

Seit 01.01.2017 ist das kostenlose oder verbilligte Laden eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) für den Mitarbeiter nach § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei, wenn dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Begünstigte Fahrzeuge

Das BMF hat jetzt definiert, welche Fahrzeuge privilegiert sind (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013, Rz. 6 bis 9, Abruf-Nr. 251124):

  • E-Fahrzeuge weisen demnach im Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamts zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2025) die Codierungen 0004 oder 0015 im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung aus.
  • Hybridelektrofahrzeuge enthalten dort hingegen die Codierung 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 oder 0036.

Wie bisher ist auch das Laden von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das gilt z. B. für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Auch das Laden von Elektrokleinstfahrzeugen i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 06.06.2019 ist nach § 3 Nr. 46 EStG begünstigt. Hierunter fallen insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als sechs km/h und nicht mehr als 20 km/h, z. B. elektrische Tretroller oder Segways. Das BMF stellt jetzt klar, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung solcher Fahrzeuge zur privaten Nutzung nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist.

Arbeitgeber ermöglichen im Betrieb auch das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Diese Vorteile sieht das BMF weiter nicht als Arbeitslohn. Diese Billigkeitsregelung ist zeitlich unbefristet.

Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG gilt für Privat- oder Dienstwagen

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG gilt sowohl für das Aufladen von privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter als auch von betrieblichen Fahrzeugen, die Sie dem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlassen haben (im Folgenden: Dienstwagen).

  • Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung wirkt sich die Steuerbefreiung allerdings nicht aus, weil der geldwerte Vorteil für den Ladestrom mit der Versteuerung des Ein-Prozent-Werts abgegolten ist.
  • Wird die Fahrtenbuch-Methode angewendet, bleibt der steuerfreie Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs außer Ansatz.

Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Mitarbeiter darf auch mehrere Fahrzeuge steuerfrei im Betrieb des Arbeitgebers laden.

Aufladeort

Das Laden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG – das dürfte eher selten der Fall sein) erfolgen. Der verbilligte oder kostenlose Ladevorgang ist auch steuer- und beitragsfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an Ihrem Betrieb von einem Dritten betrieben wird und

  • dies nur für Zwecke Ihres Unternehmens (oder des verbundenen Unternehmens) erfolgt oder
  • die neben Ihrem Unternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung steht.

In beiden Fällen müssen Sie als Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen unmittelbar tragen, d. h. der externe Betreiber der Ladevorrichtung rechnet direkt mit Ihnen ab (vgl. Rz. 18 und 19 des BMF-Schreibens).

Beispiel

Betrieb V hat auf seinem Firmengelände eine Ladesäule errichten lassen, an der alle bei ihm beschäftigten Mitarbeiter kostenlos E-Fahrzeuge laden dürfen. Die Ladesäule wird von einem Dritten betrieben. Die Stromkosten trägt unmittelbar V.

Lösung: § 3 Nr. 46 EStG findet unter den übrigen Voraussetzungen Anwendung.

Wie bisher gilt die Steuerfreiheit auch für Leiharbeitskräfte in Ihrem Betrieb, wenn sie ihr Fahrzeug in Ihrem Betrieb (= Entleiherbetrieb) laden.

Wichtig — Die Abgabe von Ladestrom an Ihre Kunden und Geschäftsfreunde und deren Mitarbeiter ist weiterhin nicht begünstigt.

Begünstigt ist nur der Ladevorgang

Der verbilligte oder kostenlose Ladevorgang ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Müssen die Mitarbeiter für jeden Ladevorgang aber zunächst das fällige Entgelt an den Betreiber der Ladesäule entrichten und erstatten Sie dann dem Mitarbeiter die nachgewiesenen Kosten, lässt sich § 3 Nr. 46 EStG nicht nutzen. Die Kostenerstattung ist steuer- und beitragspflichtig.

Das gilt für Überlassung einer Ladevorrichtung an Mitarbeiter

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG gilt auch für die von Ihnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile für eine zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung (siehe Tz. 4.1.).

Unter den Begriff Ladevorrichtung fallen (wie bisher) die gesamte Ladeinfrastruktur einschl. Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten (z. B. das Verlegen eines Starkstromkabels).

Private Nutzung ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Mitarbeiter außerhalb der betrieblichen Nutzung für Sie. Auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Mitarbeiters ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

Beispiel

Der Mitarbeiter lädt sein privates Elektrofahrzeug an einer vom Betrieb V kostenlos zur Verfügung gestellten Wallbox auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt.

Lösung: Der Vorteil aus der Überlassung der Wallbox ist steuer- und beitragsfrei. Zudem ist V nicht verpflichtet, den Vorteil durch die Überlassung der Ladevorrichtung im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Vom Mitarbeiter selbst getragene Stromkosten für Dienstwagen

Lädt der Mitarbeiter sein privates E-Fahrzeug zu Hause, handelt es sich um privat veranlasste Stromkosten. Möchten Sie diese erstatten, dann ist die Erstattung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Anders sieht das aus, wenn Ihr Mitarbeiter ein betriebliches Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug zu Hause lädt, das ihm Sie als Dienstwagen zur Nutzung überlassen haben. Den Ladestrom für dieses Fahrzeug können Sie dem Mitarbeiter im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).

Auslagenersatz bis zum 31.12.2025

Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten durfte. Diese Pauschalen sind letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei auszahlbar. Die Pauschale betrug seit dem 01.01.2021

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 30 Euro und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 15 Euro;
  • ohne zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 70 Euro und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 35 Euro.

Neue Regelung ab 2026

Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Dienstwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt.

Wichtig — Der Stromzähler kann z. B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.

Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden. Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Beispiel

Ein Mitarbeiter lädt einen Dienstwagen zuhause. Ein Stromzähler ergibt, dass im Januar 250 kWh geladen wurden. Der Stromvertrag des Mitarbeiters sieht einen Preis je kWh von 0,26 Euro vor. Zudem beträgt die jährliche Grundgebühr bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh 250 Euro.

Lösung: Im Rahmen des Auslagenersatzes kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für Januar 77,50 Euro steuer- und beitragsfrei zuwenden. Denn der Ladestrom ist mit 65 Euro anzusetzen (250 kWh x 0,26 Euro/kWh) und der Grundpreis mit anteilig 12,50 Euro zu berücksichtigen (250 Euro : 5.000 kWh x 250 kWh).

Beispiel

Ein Mitarbeiter nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Dienstwagens mittels eines gesonderten Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt 34,36 Cent.

Lösung: Grundsätzlich ist für den Auslagenersatz auf die durchschnittlichen monatlichen Kosten für den dynamischen Stromtarif inkl. anteiligem Grundpreis abzustellen. Alternativ kann die Strompreispauschale gewählt werden. Dann sind 34 Cent je nachgewiesener kWh für den Auslagenersatz maßgebend, sodass der Auslagenersatz für 2026 insgesamt 1.020 Euro beträgt (3.000 kWh x 0,34 Euro/kWh).

  • Einzelnachweis: Der individuelle Strompreis kann aus dem Vertrag des Mitarbeiters mit dem Stromanbieter ermittelt werden.
    • Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
    • Hat der Mitarbeiter einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inkl. anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
    • Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn die häusliche Ladevorrichtung auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird.
    • Wichtig — Die Preise muss der Mitarbeiter anhand von Belegen nachweisen. Einen Eigenbeleg erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
  • Strompreispauschale: Anstelle der nachgewiesenen Stromkosten können Sie auch eine „Strompreispauschale“ steuerfrei erstatten. Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.
    • Die Höhe dieser Pauschale ist für jedes Kalenderjahr neu zu ermitteln. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 Euro je kWh. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschl. Steuern, Abgaben und Umlagen (Statistikcode 61243-0001). Es ist der Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzulesen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden.
    • Zusätzlich können Sie dem Mitarbeiter weitere nachgewiesene Stromkosten, die ihm z. B. beim Laden an öffentlichen Ladesäulen entstanden sind, steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Bei den bisherigen Ladestrompauschalen war dies nicht möglich.

Leisten Sie keinen Auslagenersatz für den Ladestrom, sind die von Ihrem Mitarbeiter selbst getragenen Kosten auf den geldwerten Vorteil anrechenbar (vgl. Rz. 52 ff des BMF-Schreibens vom 03.03.2022, Az. IV C 5 – S-2334/21/10004 :001, Abruf-Nr. 228043). Dies kann bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters erfolgen. Hierbei müssen Sie allerdings beachten, dass die Finanzverwaltung nur Kosten berücksichtigt, die der Mitarbeiter aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Vereinbarung mit Ihnen trägt bzw. tragen muss.

Praxistipp — Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten des Mitarbeiters bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Wollen Sie diese Kosten wegen des anfallenden Verwaltungsaufwands nicht berücksichtigen, sollten Sie auf eine entsprechende Ausgestaltung der Dienstwagenregelungen achten.

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG

In bestimmten Fällen können Sie die Lohnsteuer pauschalieren.

Übereignung einer Ladevorrichtung

Wenn Sie dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt übereignen, können Sie den geldwerten Vorteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG mit einem Steuersatz von 25 Prozent pauschal versteuern. Als Bemessungsgrundlage können Sie hierbei Ihre Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung (inkl. Umsatzsteuer) ansetzen.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb einer Ladevorrichtung

Sie können auch eine vom Mitarbeiter selbst erworbene Ladevorrichtung bezuschussen oder vollständig erstatten und dies mit einem Steuersatz von 25 Prozent pauschal versteuern.

Gleiches gilt für Ihre Zuschüsse zu den Kosten, die durch die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung entstehen (z. B. für Wartung, Betrieb und Miete für den Starkstromzähler). Dies gilt auch, wenn Sie dem Mitarbeiter die Ladevorrichtung zunächst übereignen (vgl. Tz. 3.1.) und anschließend die Nutzung der – dann privaten – Ladevorrichtung bezuschussen.

Wichtig — Beide Regelungen gelten nicht nur für Dienstwagennutzer.

Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch, wenn Ihr Mitarbeiter ein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug mit der Ladevorrichtung lädt.

Die Zuschüsse müssen Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen (keine Gehaltsumwandlung).

Für die Pauschalierung der Lohnsteuer muss der Mitarbeiter seine Aufwendungen grundsätzlich nachweisen.

Wichtig — Pauschale Zuschüsse für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung können Sie pauschal versteuern, soweit Ihr Mitarbeiter die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Diesen durchschnittlichen nachgewiesenen Betrag können Sie so lange ansetzen, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Der Ladestrom selbst kann nicht pauschal versteuert werden. Evtl. Kostenerstattungen hierfür müssen Sie mit dem Steuersatz des Mitarbeiters versteuern, soweit kein Auslagenersatz für den Dienstwagen vorliegt.

Reisekostenerstattung für Fahrten mit privatem E-Fahrzeug

Bei der Erstattung von Fahrtkosten mit dem privaten Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) können Sie die im Bundesreisekostengesetz festgelegten Kilometergelder (derzeit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines Pkw) ansetzen; und zwar auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter sein Fahrzeug nach den o. g. Regelungen steuerfrei im Betrieb laden konnte oder er pauschal besteuerte Leistungen für Ladeinfrastruktur erhalten hat.

Wenn Ihr Mitarbeiter seine tatsächlichen Fahrkosten nachweist, sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Beträge nicht in die Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs einzubeziehen.

Aufzeichnungen im Lohnkonto

Die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien geldwerten Vorteile müssen Sie weiterhin nicht im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzeichnen (vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 LStDV). Die mit 25 Prozent pauschal versteuerten Beträge müssen aber durch Belege nachgewiesen und diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

ID: 50644072

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