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ArchitektenrechtNeues zum Kopplungsverbot
20.10.2025165 Min. Lesedauer
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| Lange war es ruhig um das sog. Kopplungsverbot. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen solchen Fall entschieden. Dieses stellt klar: Tritt ein Architekt wie ein Bauträger auf, findet das Kopplungsverbot Anwendung. Der Vertrag ist – wie hier entschieden – nichtig. |
Das besagt das Kopplungsverbot
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AUSGABE: WCR 11/2025, S. 0 · ID: 50587558
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