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EinkünftequalifikationZahnarzt bleibt Zahnarzt – auch wenn er überwiegend administrativ tätig ist
| Ein zahnärztlicher Mitunternehmer (im vorliegenden Fall ein nicht zahnärztlich tätiger Zahnarzt) bleibt einkommensteuerrechtlich Freiberufler, auch wenn seine Hauptaufgaben im organisatorischen und administrativen Bereich liegen. Für eine Umqualifizierung der Einkünfte auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteht kein Grund (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 04.02.2025, Az. VIII R 4/22). |
Im vorliegenden Fall war ein Seniorpartner der klagenden Zahnarztpraxis für die kaufmännische Leitung und Organisation des Praxisbetriebs verantwortlich, ohne in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden zu sein. Er behandelte lediglich fünf Patienten konsiliarisch, was nur einen geringen Umsatzanteil ausmachte. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Einkünfte der gesamten Gesellschaft daraufhin als gewerblich eingestuft. Der BFH widersprach jedoch dieser Auffassung und entschied, dass alle Mitunternehmer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten. Entscheidend sei, dass die persönliche Berufsqualifikation und das aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt durch den Berufsträger gegeben sein müssen. Die eigene freiberufliche Betätigung könne auch durch Mit- und Zusammenarbeit erfolgen, ohne dass jeder Gesellschafter in allen Bereichen des Unternehmens eigenverantwortlich tätig sein muss. Auch organisatorische und administrative Leistungen zur freiberuflichen Tätigkeit eines Zahnarztes gehören dazu, da sie die Grundlage für die am Markt erbrachten zahnärztlichen Leistungen bilden.
AUSGABE: ZP 5/2025, S. 1 · ID: 50396678