RegressAG Köln: Honorarregress gegen Gutachter bei nicht vereinbartem Honorar
Ein sehr gelungenes Urteil des AG Köln ist geeignet, anderen Gerichten als Vorlage zu dienen, wenn es um Frage der Üblichkeit des berechneten Honorars geht. Der als Schätzgrundlage maßgebliche Korridor aus der BVSK- Honorarbefragung sei der HB V Korridor, da der eine Spanne aufzeige, die sicherstellt, dass mindestens 50 Prozent aller Mitglieder des BVSK keinen niedrigeren Betrag berechnen.
Liege der vom mit dem Regress in Anspruch genommenen Sachverständigen berechnete Grundhonorarwert innerhalb dieses Rahmens, dann sei er ortsüblich und angemessen, und zwar unabhängig davon, ob er im unteren oder oberen Bereich des Korridors liege. Demgegenüber halte es das Gericht für geboten, dann auf den „Mittelwert“ herunter zu gehen, wenn der Sachverständige den zulässigen Rahmen des HB V Korridors überschreite. Entgegen der Auffassung des Versicherers sei nicht lediglich der HB I Korridor anzuwenden, da der einen Wert widerspiegelt, der lediglich von fünf Prozent der Mitglieder der BVSK berechnet wird, während 95 Prozent oberhalb dieses Wertes liquidieren. Allein der Umstand, dass es sich um eine einfach gelagerte Begutachtung gehandelt habe, rechtfertige nicht den niedrigsten Korridor, da die Befragung nicht nach Schwierigkeit und Umfang differenziere.
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AUSGABE: UE 2/2026, S. 4 · ID: 50684320