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DokumentationFAQ zur elektronischen Patientenakte: So vermeiden Sie Honorarverluste

Abo-Inhalt14.01.20269 Min. Lesedauer

Bereits seit Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in Zahnarztpraxen verpflichtend (AAZ 10/2024, Seite 5 ff.). Nun drohen ab Januar 2026 auch noch Sanktionen bei Nichtnutzung – angefangen bei Honorarkürzungen über die Kürzung der TI-Pauschale bis hin zum Ausschluss der Praxis von der Abrechnung. Aber die ePA kann bzw. muss nicht immer befüllt werden und alle Informationen sind auch nicht immer zu übertragen. Was ist zu tun? AAZ beantwortet in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema.

Was ist die ePA?

Die elektronische Patientenakte ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI). Sie ist ein lebenslanger, digitaler Speicherort für individuelle Gesundheitsdaten. Die Speicherung erfolgt auf sicheren Cloud-Servern der Krankenkassen innerhalb der TI. Dort können alle Ärzte, Zahnärzte und andere medizinische Einrichtungen sowie die Patienten selbst medizinische Daten und Unterlagen speichern.

Die Patienten können über eine spezielle ePA-App ihrer Krankenkasse darauf zugreifen, die Zahnarztpraxis nutzt dazu ihr Praxisverwaltungssystem (PVS).

Zwischenzeitlich wird jedem GKV-Patienten die ePA eingerichtet, es sei denn, er widerspricht ausdrücklich (Opt-out-Lösung). Insofern bleibt es letztlich bei einer freiwilligen Nutzung durch die Patienten. Auch bei der späteren konkreten Nutzung können sie jederzeit im Einzelfall noch widersprechen.

Welche Vorteile bringt die ePA für die Praxis?

Durch die gebündelte Speicherung von immer mehr medizinischen Daten, auch aus anderen Behandlungsbereichen, bietet sich grundsätzlich die Chance, schneller auf Gesundheitsdaten der Patienten zugreifen zu können. Das kann wichtig sein, wenn beispielsweise Allergien zu beachten sind. Auch bei der Medikation kann die Sicherheit höher werden, wenn es zum Beispiel um Wechselwirkungen geht.

Künftig wird das Ausfüllen des papiergebundenen Zahnbonusheftes entfallen, wenn die Umstellung auf das eBonusheft erfolgt ist. Zudem können unnötige Doppeluntersuchungen bzw. -behandlungen vermieden werden.

Welche technischen Voraussetzungen benötigt die Zahnarztpraxis?

Diese sind in aller Regel bereits vorhanden. Benötigt werden ein Konnektor, Kartenterminals und ein SMC-B (Praxisausweis). Für das PVS ist ein Update erforderlich, welches die Softwarehersteller zertifizieren lassen und bereitstellen. Es ist mindestens ein elektronischer Zahnarztausweis (eHBA) in der Praxis notwendig, um auf die ePA zugreifen zu können. Das ist aus rechtlichen Gründen erforderlich und auch üblich.

Welche Datenformate können eingestellt werden und wie groß dürfen die Dateien sein?

Aktuell sind nur PDF/A-Dokumente für unstrukturierte Daten vorgesehen. Strukturierte Daten können künftig bspw. als medizinisches Informationsobjekt (MIO) abgespeichert werden.

Gängige Bilddateien, wie .jpg, .png, .tiff usw., sind derzeit noch nicht möglich, sollen aber später ermöglicht werden. Für die Übertragung von Röntgenaufnahmen bedeutet das im Moment, dass diese Bilddateien vorher in das Format PDF/A umzuwandeln sind.

Bezüglich der Dateigröße einzelner Dokumente besteht aktuell eine Beschränkung von 25 MB. Ggf. muss das Dokument verkleinert werden. Es ist aber auch hier vorgesehen, größere Dateien künftig direkt in die ePA übertragen zu können.

Wer übernimmt die Kosten für die technische Ausstattung und das Befüllen?

Die Zahnarztpraxis erhält eine monatliche TI-Pauschale. Darin ist grundsätzlich auch diese Anwendung der TI enthalten. Es gibt also keine gesonderte Erstattung von Einzelpauschalen für die ePA. Allerdings sind im BEMA konkrete Leistungen festgelegt worden, wenn die ePA erstmals befüllt bzw. aktualisiert wird. Das gilt sinngemäß auch für die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans bzw. des Notfalldatensatzes. Zu den entsprechenden BEMA-Nrn. ePA1, ePA2, eMP und NFD siehe auch den Beitrag AAZ Nr. 10/2024, Seite 5 ff.

Wann muss die ePA befüllt werden?

Das Befüllen der ePA wird i .d. R. dann relevant, wenn ein sog. „Behandlungskontext“ vorliegt. Dieser entsteht beim Einstecken der eGK. Damit erhält die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA, wenn der Versichertenstammdatenabgleich erfolgreich war. Das bedeutet, dass die Patienten keine gesonderte Erlaubnis für den Zugriff erteilen müssen. Die Frist von 90 Tagen kann von den Patienten aktiv verkürzt oder verlängert werden.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass Patienten der Zahnarztpraxis über die ePA-App ihrer Krankenkasse auch unabhängig vom Behandlungskontext den Zugriff auf die ePA ermöglichen.

Wichtig — Es ist nicht erforderlich, bei jedem Patientenkontakt Einsicht in die ePA zu nehmen. Nur dann, wenn sich aufgrund der Anamnese ein fallspezifischer Grund ergibt, bestimmte Dokumente oder Vorbefunde anzuschauen, muss das erfolgen. Das kann bspw. die Erwähnung eines zurückliegenden Krankenhausaufenthaltes o. Ä. sein. Es muss also ein konkreter Anlass für die Einsichtnahme in die ePA vorliegen.

Welche Inhalte müssen oder können, und welche dürfen nicht in die ePA?

Zu dieser Frage gibt es ausführliches Informationsmaterial (s. u.). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vertritt folgende Auffassung: Zahnarztpraxen müssen die ePA nur dann befüllen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Welche Unterlagen müssen, welche können in der ePA hinterlegt werden?

Folgende Dokumente müssen standardmäßig in die ePA eingestellt werden

Diese Unterlagen können in die ePA eingestellt werden

  • Vornehmlich Befundberichte über selbst durchgeführte Behandlungen, mit denen Dritte (insbesondere andere Ärzte/Zahnärzte) in Form eines Arztbriefs oder eines vergleichbaren Berichts über einen Befund unterrichtet werden
  • Auf Wunsch der Patienten weitere (selbst erhobene und elektronisch vorliegende) Behandlungsdaten aus der aktuellen Behandlung (zum Beispiel E-Bonusheft-Eintrag)
  • Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kann auf Wunsch der Patienten eingestellt werden. Überweisungen sind aktuell noch auf Papier auszustellen. Man kann sie jedoch als PDF in die ePA einpflegen; das ist aber nicht verpflichtend.
  • Röntgenbilder können auf Wunsch der Patienten hochgeladen werden, wenn dies technisch möglich ist, wenn diese also schon als Bilddatei vorliegen. Alte, analoge Röntgenbilder müssen wiederum nicht eingestellt werden.
  • Die Daten müssen
    • selbst erhoben worden sein,
    • aus der aktuellen Behandlung stammen und
    • in elektronischer Form vorliegen.
  • Es darf kein Widerspruch des Patienten gegen das Befüllen vorliegen.
  • Es dürfen keine erheblichen therapeutischen Gründe oder Rechte Dritter gegen eine Befüllung sprechen. Das wird im zahnärztlichen Bereich kaum gegeben sein.

Befunddaten, die nur der internen Behandlungsdokumentation dienen, alte Befunde oder Informationen aus zurückliegenden Behandlungen werden von der Praxis nicht eingestellt. Hier sind die o. g. Voraussetzungen nicht gegeben.

Informationen in Papierform müssen von der Krankenkasse eingepflegt werden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten zweimal jeweils bis zu zehn Dokumente zu digitalisieren und einzustellen. Das können allerdings auch die Patienten selbst übernehmen.

Für das Befüllen der ePA hat die Praxis standardmäßig bis zu 90 Tage Zeit. Diese Arbeiten können also in die üblichen Arbeitsabläufe integriert werden. Lediglich dann, wenn die Patienten die Zugriffszeit verkürzt haben, muss eher reagiert werden. Wenn die Zugriffsberechtigung abgelaufen ist, können bis zum nächsten Behandlungskontext keine Daten mehr eingestellt werden. Deshalb sollte die Befüllung zeitnah nach der Behandlung erfolgen.

Wer kann wie auf die ePA zugreifen und wie ist das mit dem Datenschutz?

Die Daten in den ePA unterliegen der gleichen Sicherheitsarchitektur wie die anderen Anwendungen der TI. Alle Daten werden verschlüsselt übertragen und so gespeichert, dass auch die Betreiber keinen Zugriff auf die Daten erhalten. Alle Anwender müssen sich eindeutig durch Identitätsnachweise legitimieren.

Zahnarztpraxen greifen über PVS zu

Die Zahnarztpraxis greift über ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) auf die ePA zu. Jeder Computerarbeitsplatz in der Praxis, mit dem auf die ePA zugegriffen werden soll, muss über das Netzwerk mit dem Konnektor und demjenigen Kartenterminal verbunden sein, in dem der Praxisausweis SMC-B steckt. Sinngemäß gilt das auch für alle anderen an der medizinischen Versorgung Beteiligten, wie Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken, sowie künftig auch für Heilberufler und Pflegeeinrichtungen.

Patienten nutzen die ePA-App ihrer Krankenkasse

Patienten greifen mit der ePA-App ihrer Krankenkasse zu. Jede Krankenkasse hat eine eigene App. Wenn kein Smartphone vorhanden ist, funktioniert der Zugriff auch über einen PC.

Fehlt selbst das, können Patienten über Ombudsstellen der Krankenkassen ihre Zugriffe und Widersprüche verwalten lassen. Dann können allerdings keine Daten eingesehen, hochgeladen oder gelöscht werden. Patienten können sich jedoch durch eine Vertrauensperson vertreten lassen, die für sie mit ihrer ePA die Daten verwaltet.

Merke — Wechselt ein Patient die Krankenkasse, werden die Inhalte der ePA zum Aktensystem der neuen Krankenkasse sicher übertragen, sodass keine Daten verloren gehen. Auch bereits erteilte Zugriffsrechte oder Widersprüche werden übernommen und müssen nicht erneut vergeben werden. Das gilt sowohl beim Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen als auch zwischen GKV und privater Krankenversicherung.

Krankenkassen haben nur Zugriff auf Leistungsdaten

Krankenkassen können nur auf die von ihr eingestellten Leistungsdaten zugreifen, um dieselben einzupflegen. Auf die übrigen Daten, wie Befundberichte usw., können sie nicht zugreifen. Die Krankenkassen laden die Leistungsdaten der abgerechneten Leistungen in die ePA hoch, wenn die Versicherten nicht widersprechen.

Merke —

  • Die Zahnarztpraxis muss die Patienten nicht über die technischen Hintergründe oder die Regelungen zum Datenschutz aufklären. Das obliegt der jeweiligen Krankenkasse.
  • Ebenso müssen die eigenen Datenschutzerklärungen in Bezug auf die ePA nicht zwingend angepasst werden.

Müssen Daten aktualisiert oder ggf. gelöscht werden?

Es müssen nur Daten aus der aktuellen Behandlung eingepflegt werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, Inhalte zu aktualisieren, besteht nicht, ausgenommen bei den Daten eines elektronischen Medikationsplans. Das ist aber vorrangig für Arztpraxen wichtig.

Wenn festgestellt wird, dass selbst eingestellte Daten objektiv falsch sind, können diese jederzeit korrigiert werden. Daten von anderen Zahnärzten, Ärzten usw. können nicht korrigiert werden. Das ist weder zulässig noch technisch möglich.

Merke —

  • Daten dürfen eigeninitiativ nur nach Rücksprache mit dem Patienten gelöscht werden, wenn sie bspw. versehentlich eingepflegt wurden.
  • Wenn jedoch die Patienten eine Datenlöschung wünschen, sind die Praxen verpflichtet, dies vorzunehmen. Das muss aber zumutbar sein, also die zu löschen den Daten müssen klar benannt werden, damit sie gezielt aufgefunden und ohne größeren Aufwand entfernt werden können.

Entfällt die Dokumentationspflicht durch die ePA?

Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation. Sie ist eine rein patientengeführte Akte. Sowohl die berufsrechtlichen als auch die vertragszahnärztlichen Pflichten der Zahnärzte zur Dokumentation aller medizinisch relevanten Informationen einer Behandlung in der praxiseigenen Patientendokumentation bestehen uneingeschränkt fort.

Aus der eigenen Dokumentation können ggf. Kopien in die ePA eingestellt werden, insbesondere dann, wenn die Patienten eine solche Kopie verlangt hatten. Das ersetzt aber nicht den Anspruch auf eine Papierkopie. Es erfolgt ggf. zusätzlich.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat auf ihrer Internetseite ein umfangreiches Informationspaket zur ePA eingestellt. Es wird u. a. auf eine Online-Fortbildung und auf einen Erklärfilm der gematik verlinkt. Sie finden auch einen Praxisaushang.

Dort findet sich auch die wichtigste Übersicht zum Download, nämlich die dreispaltige Darstellung der Daten, die eingestellt werden müssen (entweder grundsätzlich oder auf Wunsch der Patienten) bzw. derjenigen, die nicht eingestellt werden müssen.

Weiterführende Hinweise
  • Für weitere Informationen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zur ePA siehe iww.de/s14960
  • ePA für alle – die „neue“ elektronische Patientenakte kommt (AAZ 10/2024, Seite 5 ff.)

AUSGABE: AAZ 2/2026, S. 4 · ID: 50675798

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