Gesetzgebung7 praxisrelevante steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/26
Der Bundesrat hat Ende 2025 umfangreiche Gesetzesänderungen mit Wirkung ab 2026 verabschiedet. Viele dieser Änderungen haben steuerliche Relevanz und betreffen auch Apotheker. AH hat daher die sieben für Apotheker praxisrelevantesten Änderungen analysiert und übersichtlich zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Anhebung der Entfernungspauschale
- 2. Anhebung steuerlicher Grenzwerte und Freibeträge
- 3. Ehrenamtliche Tätigkeiten mit höherer Steuerbefreiung
- 4. Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze
- 5. Keine Lohnsteuerpauschalierung bei privilegierenden Events
- 6. Umsatzsteuersatzsenkung in der Gastronomie
- 7. Parteispenden mit verdoppelten Höchstbeträgen abzugsfähig
1. Anhebung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke wurde erhöht. Während sie bisher für die ersten 20 Entfernungskilometer bei 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer bei 0,38 Euro je Kilometer lag, sind seit 2026 für jeden Entfernungskilometer einheitlich 0,38 Euro abzugsfähig. Parallel dazu wurden auch die Kilometersätze bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Euro angehoben.
Praktische Relevanz hat die Anhebung für Apotheker in drei Bereichen:
Beispiel |
Ein Apotheker fährt an 230 Tagen mit seinem privaten Pkw zur Apotheke. Die einfache Entfernung beträgt 15 km. Lösung: Bisher belief sich die als Betriebsausgabe abzugsfähige Nutzungseinlage auf 1.035 Euro (230 Tage × 15 km × 0,30 Euro). Ab 2026 sind hingegen 1.311 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig (230 Tage × 15 km × 0,38 Euro). |
Beispiel | ||
Ein Apotheker fährt an 230 Tagen zur 15 km entfernten Apotheke. Für die Fahrten nutzt er einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro. | ||
Lösung: | Bis 2025 | Ab 2026 |
80.000 Euro × 0,03 Prozent × 15 km × 12 Monate | 4.320 Euro | 4.320 Euro |
− Entfernungspauschale (230 × 15 × 0,30 bzw. 0,38) | – 1.035 Euro | – 1.311 Euro |
= Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 3.285 Euro | 3.009 Euro |
Beispiel |
Eine PTA fährt arbeitstäglich zur Apotheke (Entfernung = 10 km). Lösung: Bis einschließlich 2025 konnte der Apotheker der PTA einen pauschal zu seinen Lasten mit 15 Prozent versteuerten Fahrtkostenzuschuss von jährlich 540 Euro zahlen (180 Tage × 10 km × 0,30 Euro). Ab 2026 sind es hingegen 684 Euro (180 Tage × 10 km × 0,38 Euro). |
- Privater Pkw: Nutzt der Apotheker für die Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke ein Privatfahrzeug oder das Fahrrad, ist bei ihm die für Arbeitnehmer geltende und ab 2026 angehobene Entfernungspauschale über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]).
- Firmenwagen: Nutzt der Apotheker für die Fahrten zur Apotheke einen Firmenwagen, sind für diese Fahrten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz [EStG]). Da sich die Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen durch einen Abzug der Entfernungspauschale von den pauschal ermittelten tatsächlichen Aufwendungen für diese Fahrten errechnet, reduzieren sich ab 2026 durch die angehobene Entfernungspauschale die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
- Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse für Mitarbeiter: Viele Apotheken unterstützen ihre Mitarbeiter mit Zuschüssen zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke, die nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG mit 15 Prozent pauschal zulasten der Apotheke versteuert werden. Der Vorteil neben der Pauschalierung ist, dass keine Sozialabgaben anfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Aufgrund der Erhöhung der Entfernungspauschale können Arbeitgeber auch höhere pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse leisten.Apotheker können höhere pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse leisten
- Beachten Sie — Der pauschal versteuerte Zuschuss wird beim Mitarbeiter auf die Entfernungspauschale angerechnet. Deshalb ist er in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 7 EStG).
2. Anhebung steuerlicher Grenzwerte und Freibeträge
Der jedem Bundesbürger zustehende Grundfreibetrag wurde ab 2026 von 12.096 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Somit bleiben vom Gewinn der Apotheke ab 2026 252 Euro mehr steuerfrei als 2025. Parallel dazu ist auch der Höchstbetrag für abzugsfähigen Unterhalt auf 12.348 Euro gestiegen (§ 33a Abs. 1 EStG). Haben Apotheker Kinder i. S. d. § 32 EStG, profitieren sie von zwei weiteren Änderungen. Zum einen wurde das monatliche Kindergeld ab 2026 von 255 Euro auf 259 Euro angehoben. Zum anderen steigen die Kinderfreibeträge je Kind von 9.600 auf 9.756 Euro. Von diesen Freibeträgen profitieren regelmäßig die Apotheker, deren zu versteuerndes Einkommen 2026 mehr als 45.500 Euro (bei Zusammenveranlagung 91.000 Euro) beträgt (§ 31 EStG).
3. Ehrenamtliche Tätigkeiten mit höherer Steuerbefreiung
Manche Apotheker werden nebenberuflich ehrenamtlich tätig. Handelt es sich um eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer,
- aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit oder
- der Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen,
sind die Einnahmen jährlich bis zu 3.000 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2026 steigt der jährliche Steuerfreibetrag auf 3.300 Euro. Handelt es sich hingegen um andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten, gibt es einen Steuerfreibetrag von jährlich 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Dieser findet z. B. für Vorstandstätigkeiten und Tätigkeiten als Kassierer oder Schiedsrichter im Amateurbereich Anwendung und wurde ab 2026 auf jährlich 960 Euro angehoben.
Beachten Sie — Beide Steuerbefreiungen gelten nur, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt.
4. Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze
Während der Mindestlohn bis zum 31.12.2025 noch bei 12,82 Euro lag, wurde er ab dem 01.01.2026 auf 13,90 Euro angehoben. Zum 01.01.2027 erfolgt eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro. Parallel dazu wurde die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Bisher lag diese noch bei monatlich 556 Euro. Ab dem 01.01.2026 dürfen Minijobber hingegen bis zu 603 Euro und ab dem 01.01.2027 bis zu 633 Euro im Monat verdienen.
Praxistipp — Steuerfreie und pauschal versteuerte Benefits werden nicht auf die Minijob-Grenze angerechnet. Erhalten Minijobber beispielsweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen monatlichen Tankgutschein über 50 Euro, können sie 2026 im Monat bis zu 653 Euro verdienen (603 + 50 Euro).
5. Keine Lohnsteuerpauschalierung bei privilegierenden Events
Wenn die Apotheke eine Betriebsveranstaltung wie ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier durchführt, führt der daraus resultierende Vorteil zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeiter (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sollte die Teilnahme jedoch allen Mitarbeitern der Apotheke offenstehen, lässt sich von diesem Arbeitslohn ein Freibetrag von 110 Euro abziehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Ist die Teilnahme hingegen nur ausgewählten Mitarbeitern möglich oder übersteigt der Vorteil die 110 Euro je Mitarbeiter, muss der Vorteil individuell versteuert und verbeitragt werden. Einen Ausweg bietet § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Danach kann der Apotheker eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zu seinen Lasten vornehmen. Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Das ist neu |
Aufgrund einer Änderung des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG lässt sich die lukrative Lohnsteuerpauschalierung seit 2026 nur noch nutzen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offensteht. Findet ein Luxusevent nur für privilegierte Teilnehmer statt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung des Sachbezugs ausgeschlossen. |
6. Umsatzsteuersatzsenkung in der Gastronomie
Während der für Gastronomen geltende Umsatzsteuersatz aufgrund der Coronapandemie vorübergehend gesenkt wurde, gilt seit dem 01.01.2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Dieser Steuersatz ist nicht nur relevant, wenn Apotheker privat essen gehen, sondern auch, wenn sie Geschäftspartner bewirten oder eine Betriebsveranstaltung in einem Restaurant durchführen.
Das ist neu |
Sparen bei Geschäftsessen und Betriebsfeiern Seit dem 01.01.2026 gilt über § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG), dass die Umsätze durch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (wieder) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Getränke. Für diese gilt nach wie vor der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Sollten die Gastronomen den Vorteil durch die Umsatzsteuersenkung zumindest teilweise weitergeben, dürften sich die Preise ab 2026 leicht reduzieren. Dadurch spart die Apotheke bei Geschäftsessen und Betriebsveranstaltungen. |
7. Parteispenden mit verdoppelten Höchstbeträgen abzugsfähig
Viele Apotheker spenden an politische Parteien. Das Finanzamt belohnt diese Spendenbereitschaft über § 34g EStG mit einer direkten Steuerermäßigung: Die gegen den Apotheker festgesetzte Einkommensteuer reduziert sich um 50 Prozent der geleisteten Spenden an politische Parteien, maximal jedoch um 825 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.650 Euro). Effektiv erhält der Apotheker somit 50 Prozent seiner Spende vom Finanzamt zurück.
Das ist neu |
Der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung wurde ab 2026 verdoppelt und beträgt nun 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro). |
Überschreiten die Spenden an politische Parteien die Höchstbeträge, wirken sie sich nicht mehr über die Steuerermäßigung aus. Allerdings gewährt das Finanzamt für den übersteigenden Betrag einen Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG). Dieser führt zu einer Steuerentlastung in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes – also von maximal 45 Prozent. Auch hier gilt ein Höchstbetrag. Der Sonderausgabenabzug wird nämlich nur für Spenden gewährt, die nicht nach § 34g EStG berücksichtigt werden, und zwar bis zu einem Betrag von 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
Das ist neu |
Auch diese Höchstbeträge wurden 2026 verdoppelt und betragen nun 3.300 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro. |
AUSGABE: AH 2/2026, S. 17 · ID: 50669018