ArzneimittelversorgungEntlassmanagement: Abgabeerleichterungen bei den Primärkassen in NRW beschlossen
Der Apothekerverband Nordrhein e. V. und der Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. haben sich mit den Landesverbänden der Primärkassen in Nordrhein-Westfalen auf eine Ergänzung der Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V geeinigt.
Analog zu der entsprechenden Regelung mit den Ersatzkassen stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung im Entlassmanagement seit dem 01.01.2026 nur noch einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, sofern sich ausschließlich Packungen im Handel befinden, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet. In diesen Fällen muss die Apotheke eine entsprechende Dokumentation auf dem Papierrezept anbringen bzw. einen Hinweis im Abgabedatensatz des E-Rezepts übermitteln. Hintergrund ist, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Unterpunkt d Rahmenvertrag trotz nicht ordnungsgemäßer Belieferung auch dann entsteht, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
AUSGABE: AH 2/2026, S. 1 · ID: 50668235