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Feb. 2026

GesetzgebungDer große rechtliche Jahresausblick 2026 – mehr Rechtssicherheit, aber kein Honorarplus

Top-BeitragAbo-Inhalt31.12.202511 Min. LesedauerVon Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

Apothekenreform, Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen, Reform der Notfallversorgung, Medizinal-Cannabisgesetz — für Apotheken ist 2026 einiges in der Pipeline. AH ordnet die Gesetzesvorhaben ein und erläutert, worauf sich Apotheken einstellen müssen.

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Apothekenreform — die wichtigsten Inhalte

Mit dem Kabinettsbeschluss zum „Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“ (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) vom 17.12.2025 wurde das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eröffnet. Die folgenden Punkte stellen die wichtigsten Leitplanken dar.

Mehr Rechtssicherheit bei Nichtverfügbarkeit und Retax-Schutz

Künftig sollen Nullretaxationen ausgeschlossen sein, wenn Apotheken bei der Arzneimittelabgabe oder der Datenübermittlung von Vorgaben des Rahmenvertrags abweichen (§ 129 Abs. 4d Sozialgesetzbuch V-Entwurf [SGB V-E]):

  • Wenn ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar ist, soll die Apotheke unmittelbar ein lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen. Für eine Übergangszeit ist zudem die Abgabe eines vorrätigen, wirkstoffgleichen Arzneimittels vorgesehen.
  • Eine Nullretaxation soll u. a. dann ausgeschlossen sein, wenn zwar formale Abweichungen vorliegen (Rahmenvertragsvorgaben, geringfügige Abrechnungsabweichungen), Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform jedoch übereinstimmen.

Beachten Sie — In diesen Fällen ist laut Entwurf kein Anspruch auf Vergütung nach § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehen.

Der Streitpunkt des „wesentlichen Fehlers“ entfällt. Für Apotheken bedeutet dies spürbar mehr Rechtssicherheit im Abrechnungsalltag. Zugleich bleiben Haftungs- und Durchsetzungsfragen bei der sozialrechtlichen Preisbindung ungeklärt, insbesondere im Zusammenhang mit der paritätischen Stelle (§ 129 Abs. 4 SGB V-E). Bei der Abrechnung bestimmter Stoffe führt der Regierungsentwurf erstmals verbindliche Preisverhandlungen mit Schiedsverfahren ein (§ 129 Abs. 5f SGB V-E). Ziel ist eine einheitlichere Abrechnungspraxis.

Praxiseinordnung — Die Regelungen zielen auf eine Entlastung bei Lieferengpässen und weniger existenzielle Retaxationen ab. Entscheidend bleibt, wie Rahmenvertrag und Abrechnungsvorgaben konkretisiert werden und wie die Krankenkassen dies in der Praxis umsetzen.

Stärkung ländlicher Standorte: Zweigapotheken leichter, länger, mehr

Die Regeln zu Zweigapotheken werden deutlich weiterentwickelt. Künftig können bis zu zwei zusätzliche Zweigapotheken betrieben werden und die Genehmigungsdauer wird auf bis zu zehn Jahre verlängert (§ 16 Apothekengesetz-Entwurf [ApoG-E]). Dies erhöht die Planungssicherheit in strukturschwachen Regionen. Als Kriterien für „abgelegene Orte oder Ortsteile“ dienen Regelbeispiele, u. a. eine Straßenentfernung von mehr als sechs Kilometern oder eine eingeschränkte ÖPNV-Erreichbarkeit während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten.

Praxiseinordnung — Dies ist ein Hebel zur Schließung von Versorgungslücken und somit für Inhaber in Flächenländern ebenso wie für Kommunen, die neue „Mini-Standorte“ benötigen, relevant. Gleichzeitig eröffnen sich Spielräume, ohne dass abschließend geklärt wird, wie Mehrbesitz und strukturelle Konzentration wirksam begrenzt werden sollen. Ein Ansatz könnte eine Begrenzung auf maximal vier Betriebsstätten je Apotheke innerhalb einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein.

Notdienst neu gedacht: Zuschüsse auch für Teilnotdienste

Neben dem klassischen Vollnotdienst (mindestens 20:00 bis 6:00 Uhr) wird ein Teilnotdienst (mindestens 20:00 bis 22:00 Uhr, nicht im Zusammenhang mit einem Vollnotdienst) definiert und bezuschusst. Der Zuschuss für den Teilnotdienst beträgt 20 Prozent des Zuschusses für den Vollnotdienst. Die Berechnung und Auszahlung erfolgen weiterhin über den Fonds bzw. den Beliehenen (Deutscher Apothekerverband e. V., DAV) in Quartalslogik.

Praxiseinordnung — Für ländliche Notdienstkonzepte kann dies Entlastung bringen, da Randzeiten abgedeckt werden, ohne dass automatisch jede Einteilung zum vollen Nachtdienst ausgeweitet wird.

Flexiblere Leitung, Modelloption PTA-Vertretung (Erprobung)

Filial- oder Zweigapotheken können künftig von zwei Verantwortlichen geleitet werden. Eine zeitliche oder inhaltliche Abgrenzung ist möglich, muss aber dokumentiert und der Behörde angezeigt werden. Zudem sieht der Entwurf im Rahmen einer Erprobungsklausel vor, dass in Sonderkonstellationen eine Vertretung der Apothekenleitung durch erfahrene PTA genehmigt werden kann. So dürfen erfahrene PTA zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten. Die Regelung ist auf fünf Jahre begrenzt und ausdrücklich auf abgelegene Regionen zugeschnitten. Als Regelbeispiel nennt der Gesetzentwurf eine Entfernung von mindestens sechs Kilometern zur nächsten Apotheke (§ 29 ApoG-E).

Praxiseinordnung — Ob Apotheken zeitweise ohne anwesenden Apotheker betrieben werden sollten, bleibt eine Abwägung zwischen Versorgungsnotwendigkeit und Patientensicherheit. Zwei-Personen-Leitungsmodelle sind kurzfristig eine greifbare Neuerung, sie bringen jedoch organisatorische Herausforderungen (Schicht- und Wochenmodelle) mit sich. Die PTA-Vertretung ist ein sensibles berufspolitisches Thema und wird in der Praxis stark von der Haltung der Aufsichtsbehörden sowie von der konkreten Ausgestaltung der Erprobung abhängen.

Neue Versorgungsaufgaben

Neben den bisherigen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) sind weitere Leistungen gesetzlich vorgesehen, darunter die Risikoberatung mit begleitenden Messungen sowie strukturierte Kurzinterventionen zur Tabakentwöhnung. Beim Medikationsmanagement differenziert der Regierungsentwurf erstmals zwei eigenständige Leistungen: eine bei neu verordneter Medikation und eine bei komplexer Dauermedikation (§ 129 Abs. 5e S. 2 Nr. 4 und 5 SGB V-E). Beide Leistungen bleiben an eine ärztliche Verordnung gebunden, perspektivisch sollen Leistungen im Bereich des Medikationsmanagements aber auch ohne ärztliche Verschreibung angeboten werden dürfen. Teilweise werden pDL ärztlich verordnungsfähig. Vorgesehen sind eine Dokumentation in der ePA (sobald technisch möglich und sofern kein Widerspruch des Versicherten vorliegt) sowie eine elektronische Information an Ärzte bei bestimmten pDL (z. B. via TIM/KIM). Die Bundesapothekerkammer soll innerhalb einer bestimmten Frist Standardarbeitsanweisungen erarbeiten. Zudem sind Fristen für Verhandlungen über Vergütung und Anspruchsvoraussetzungen gesetzlich angelegt.

Apotheken sollen zukünftig auch Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, durchführen können (z. B. Tetanus, FSME). Neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung wird auch die Vergütungsverhandlung auf die neuen Impfmöglichkeiten ausgeweitet. In Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen sollen Schnelltests gegen bestimmte Erreger (z. B. Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotavirus) durchgeführt werden können. Mit der Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes wird zudem die Werbung für In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung erweitert und Apothekern außerhalb von Fachkreisen die Werbung für Testungen gestattet.

Praxiseinordnung — Dies ist der strategische Kern der „Apotheke als niedrigschwellige Präventions-Anlaufstelle“. Gleichzeitig steigen die Anforderungen: Qualitätsstandardisierung, TI-Prozesse, ePA-Dokumentation, ärztliche Rückkopplung – also Fortbildung, Technik und Ablaufdesign.

Pflegeheimversorgung: Bündelung von Verschreibungen

Im Rahmen bestehender Heimversorgungsverträge sollen bis zum 31.12.2028 Verschreibungen (einschließlich E-Rezepte bzw. Zugangsdaten) gesammelt und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke übermittelt werden können.

Praxiseinordnung — Das kann Reibungsverluste reduzieren (Medikationswechsel, Wiederholungsverordnungen, Logistik). Voraussetzung ist eine saubere Einbettung in Prozesse, Datenschutz und Heimverträge.

BtM-Handling: Lagerung im Kommissionierautomaten

Künftig soll die Lagerung verkehrs- und verschreibungsfähiger BtM-Fertigarzneimittel im Kommissionierautomaten zulässig sein.

Arzneimittelabgabe ohne ärztliche Verschreibung: begrenzte Spielräume

Apotheken wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung ermöglicht. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen zum einen bei der Anschlussversorgung bei chronischen Erkrankungen und zum anderen bei bestimmten akuten, unkomplizierten Erkrankungen. Die Ausnahmen sollen eng begrenzt sein. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Erkrankungen, Arzneimittel und Vorgaben für die Abgabe festzulegen. Bei der Erstellung werden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und der Apotheker eingebunden. Sowohl die Anschlussversorgung bei Dauermedikation (§ 48a Arzneimittelgesetz-Entwurf [AMG-E]) als auch die Versorgung bei akuten, nicht aufschiebbaren Erkrankungen (§ 48b AMG-E) sind als Selbstzahlerleistungen ausgestaltet (§ 31 Abs. 1 SGB V-E) und jeweils auf die kleinste vorrätige Packung begrenzt. Systemisch anzuwendende Antibiotika sowie Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial sind ausgeschlossen.

Praxiseinordnung — Die Regelungen eröffnen zwar Handlungsspielräume, setzen der praktischen Anwendung aber auch enge Grenzen.

Apothekenbetriebsordnung und weitere Verordnungen

Der überarbeitete Referentenentwurf des BMG zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie weiterer Verordnungen soll zeitgleich mit dem ApoVWG in Kraft treten. Der Entwurf nimmt mehrfach Bezug auf Rechtsänderungen, die erst durch das ApoVWG geschaffen werden sollen:

  • Der bisherige Zuschlag von 0,20 Euro für pDL wird dauerhaft zur Finanzierung der Nacht- und Notdienste umgewidmet.
  • Eine Anpassung der Apothekenhonorare soll über eine jährliche Verhandlungslösung zwischen dem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband erfolgen. Falls keine Einigung erzielt wird, soll eine Entscheidung durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V getroffen werden. Die Enttäuschung über ausbleibende Honorarverbesserungen ist groß. Die geplante Verhandlungslösung kann ein geeignetes Instrument sein, sofern sie sich konsequent auf leistungsbezogene Vergütungselemente beschränkt.
  • Außerdem sollen die handelsüblichen Skonti zwischen Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel wieder eingeführt werden.
  • Der Zuschuss für Nacht- und Notdienste wird nahezu verdoppelt. Dadurch steigt insbesondere die Vergütung ländlicher Apotheken deutlich.
  • Darüber hinaus können Apotheken bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung eine zusätzliche Vergütung direkt von den Kunden erhalten. Der Zuschlag für die Abgabe von Arzneimitteln nach den im ApoVWG vorgesehenen §§ 48a bzw. 48b AMG wird auf 5,00 Euro festgelegt. Die Erhebung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet.
  • Für den Botendienst werden künftig ausdrücklich Temperaturanforderungen normiert (§ 17 ApBetrO). Dies zieht zusätzliche Organisations- und Dokumentationspflichten nach sich.
  • Der Versandhandel wird strenger reguliert. Die Bereiche Verpackung, Transport und Auslieferung sollen in einem neuen § 35b ApBetrO geregelt werden. Ergänzend wird der Anwendungsbereich der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) auf Logistikunternehmen erweitert. Hierfür sind in einem neuen § 9a AM-HandelsV spezifische Vorgaben vorgesehen. Sanktionen richten sich weiterhin gegen den Betriebserlaubnisinhaber der versendenden Apotheke.
  • Der Grundsatz der Raumeinheit der Betriebsräume bleibt bestehen. Der Katalog der Ausnahmen wird um Räume zur Lagerung von Übervorräten erweitert.
  • Die Aufgabenbeschreibung des Apothekenleiters in § 2 ApBetrO wird inhaltlich angepasst. Hintergrund sind geplante Änderungen in § 2 Abs. 5 ApoG. Um Widersprüche zwischen Gesetz und Verordnung zu vermeiden, wird die ApBetrO nachgezogen. Dadurch werden Organisations-, Kontroll- und Aufsichtspflichten (z. B. bei Filialstrukturen, Personal und Qualitätssicherung) stärker betont.
  • Künftig sollen bundesweit Mindestöffnungszeiten gelten: Montags bis freitags müssen die Apotheken mindestens sechs Stunden geöffnet haben, samstags mindestens drei Stunden, jeweils innerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten. Den genauen Zeitraum können die Apotheken frei wählen. Gleichzeitig entfällt die bislang mögliche generelle Befreiung von der Dienstbereitschaft am Samstag, was liberaleren Kammerregelungen widersprechen kann. Für Zweigapotheken bleiben die vorgesehenen Notdienste von bis zu zwei Stunden zwischen 9:00 und 22:00 Uhr bestehen. Neu ist eine maximale Gesamtöffnungszeit von acht Stunden montags bis samstags.

Apothekenreformpaket insgesamt: Zeitlicher Ausblick

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 17.12.2025 wurde das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Zunächst befasst sich der Bundesrat, die Länder haben bis zum 30.01.2026 Zeit für eine Stellungnahme. Anschließend wird der Gesetzentwurf im Bundestag beraten. Die erste Lesung ist für den 26.02.2026 vorgesehen, danach folgt die Beratung im Gesundheitsausschuss. Die zweite und dritte Lesung sollen am 16.04.2026 unmittelbar hintereinander stattfinden, gefolgt von der Schlussabstimmung. Nach dem Bundestagsbeschluss wird das Gesetz erneut dem Bundesrat zugeleitet. Eine abschließende Entscheidung wird am 08.05.2026 erwartet. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Verfahren abgeschlossen. Laut Entwurf tritt das ApoVWG einen Tag nach der Verkündung in Kraft, wobei die Regelung zu den Teilnotdiensten erst ab Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals gilt. Da es keine festen Fristen für Ausfertigung und Verkündung gibt, hängt der genaue Zeitpunkt vom Verwaltungsablauf und vom politischen Willen ab. Realistisch ist daher ein Inkrafttreten Mitte 2026. Für den zweiten Reformteil per Verordnung gibt es keinen verbindlichen Zeitplan. Diese Verordnung bedarf lediglich der Zustimmung des Bundesrats. Vorgesehen ist jedoch ein zeitgleiches Inkrafttreten von Gesetz und Verordnung. Verbindliche Änderungen, einschließlich praxisrelevanter Anpassungen durch begleitende Verordnungen, sind frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 zu erwarten.

Reform der Notfallversorgung: Neue Strukturen, alte Risiken

Am 17.11.2025 hat das BMG den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt. Im Fokus stehen ärztliche Versorgungsstrukturen, die Rolle der Apotheken bleibt randständig. Zukünftig soll der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Abs. 1b SGB V insbesondere durch integrierte Notfallzentren, telemedizinische Angebote und aufsuchende Dienste erfüllt werden. Die Arzneimittelversorgung in den geplanten integrierten Notfallzentren soll ausschließlich über dreiseitige Versorgungsverträge erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sollen in einem neuen § 12b ApoG geregelt werden. Vorgesehen sind Nähepflichten oder der Betrieb einer zweiten Offizin auf Klinikgelände sowie ein pauschaler Zuschuss nach § 20 Abs. 4 ApoG.

Praxiseinordnung — Aus Sicht der Apotheken vor Ort ist es kritisch, dass die bestehenden, von den Landesapothekerkammern organisierten Notdienststrukturen nicht systematisch eingebunden werden. Nähe- und Standortvorgaben schaffen insbesondere außerhalb von Ballungsräumen faktische Zugangshürden. Es drohen Doppelstrukturen, wettbewerbliche Verzerrungen sowie verfassungs- und gleichheitsrechtliche Risiken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die ersten parlamentarischen Beratungen könnten im Frühjahr oder Sommer 2026 beginnen. Ein Beschluss des Bundestags vor der Sommerpause 2026 ist zwar ambitioniert, aber das erklärte Ziel. Eine abschließende Entscheidung des Bundesrats wäre bei zustimmungspflichtigen Regelungen voraussichtlich im Spätsommer oder Herbst 2026 zu erwarten.

Medizinal-Cannabisgesetz: Rückenwind für die Apotheke vor Ort

Einen positiven Akzent setzt die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Der Gesetzesentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Nach der ersten Lesung am 18.12.2025 wurde der Entwurf an die Fachausschüsse überwiesen, federführend ist der Gesundheitsausschuss. Dort sollen im Januar 2026 die Detailberatungen beginnen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag werden derzeit für den Frühsommer erwartet. Nach dem endgültigen Bundestagsbeschluss erfolgt die erneute Zuleitung an den Bundesrat. Ein Inkrafttreten im zweiten Halbjahr 2026 erscheint realistisch, sofern keine Übergangs- oder Sonderregelungen vorgesehen sind. Ziel ist es, eine aus Sicht der Bundesregierung eingetretene Fehlentwicklung bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis zu korrigieren. Kritisch bewertet werden insbesondere der starke Anstieg von Cannabisimporten sowie die zunehmende Online-Versorgung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.

Künftig soll Medizinal-Cannabis nur noch nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient verordnet werden dürfen, entweder in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs. Reine Videosprechstunden ohne vorherige persönliche Untersuchung sollen für eine Erstverordnung nicht mehr ausreichen. Auch bei Folgeverordnungen wird eine persönliche ärztliche Einbindung verlangt. Innerhalb von vier Quartalen muss mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. Zudem soll medizinisches Cannabis — betroffen sind Blüten, Extrakte und Vapes — nicht mehr im Versandhandel abgeben werden. Eine Belieferung über Online-Versandapotheken wäre damit ausgeschlossen, die Versorgung soll ausschließlich über Apotheken vor Ort erfolgen. Ergänzend bleibt die Möglichkeit, Botendienste durch pharmazeutisches Personal einzusetzen. Dies dürfte insbesondere telemedizinische Geschäftsmodelle mit standardisierten Online-Fragebögen erheblich beeinträchtigen. Die Versorgung wird somit in den klassischen ambulanten Versorgungsbereich zurückverlegt.

AUSGABE: AH 2/2026, S. 9 · ID: 50667675

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