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AHApotheke heute
Feb. 2026

LeserforumRetaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag — Teil 29

Abo-Inhalt16.01.20262 Min. LesedauerVon Apothekerin Anja Hapka, Essen

Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen u. a. dabei, mögliche Retaxfallen durch eine fehlende Selbsterklärung gegenüber dem NNF erfolgreich zu umgehen.

Schätzung des NNF bei fehlender Selbsterklärung

Frage: Ich habe gehört, dass der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) dazu berechtigt ist, die Anzahl der auf Privatrezept abgegebenen Fertigarzneimittelpackungen zu schätzen, wenn die Selbsterklärung nicht eingereicht wird. Auf Grundlage welcher Daten erfolgt eine solche Schätzung? Zudem habe ich gehört, dass dafür eine Gebühr von bis zu 500 Euro fällig wird. Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?

Antwort: Der NNF ist gemäß § 19 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) in zwei Situationen berechtigt, die Anzahl der abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln zur Anwendung bei Menschen zu schätzen. Dies ist der Fall, wenn entweder die Selbsterklärung nicht erfolgt ist oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich um fehlerhafte Angaben handelt. Für die Routineschätzung wird der Mittelwert aus den monatlichen Verhältnissen aller in der Apotheke abgegebenen GKV-Rx-Packungen zu allen PKV-Rx-Packungen im jeweiligen Vorquartal und, soweit vorhanden, aus dem aktuellen Abrechnungsquartal zugrunde gelegt. In § 19 Abs. 7 ApoG ist auch festgelegt, dass die Gebühr für diese Schätzung maximal 500 Euro betragen darf. Der NNF gibt jedoch bekannt, dass die tatsächlich erhobene Gebühr sich nach dem konkreten personellen und sachlichen Aufwand richtet und somit viel geringer ausfällt.

Fusionen von Krankenkassen

Frage: Gab es zum Jahreswechsel 2025/26 wieder Fusionen von Krankenkassen?

Antwort: Ja, am 01.01.2026 haben sich die SBK und die BKK Voralb zur SBK-Siemens Betriebskrankenkasse zusammengeschlossen. Zum 01.01.2027 werden sich die BIG direkt gesund und die Salus BKK zusammenschließen.

Aufschlag bei Abrechnung von Diätetika zulasten der Bundeswehr

FRAGE: Welcher Aufschlag darf in Rechnung gestellt werden, wenn Diätetika zulasten der Bundeswehr abgerechnet werden sollen?

ANTWORT: Gemäß § 5 des Arzneilieferungsvertrags Bundeswehr vom 01.07.1996 darf bei der Abgabe von Krankenkost und Diätpräparaten ein Aufschlag von 50 Prozent berechnet werden.

AUSGABE: AH 2/2026, S. 16 · ID: 50668325

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