Arzneimittel-AbrechnungRezepturarzneimittel: Anteilige Berechnung nach tatsächlich verbrauchten Mengen kann grundsätzlich nicht verlangt werden
Bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln sind die Apothekeneinkaufspreise der mindestens erforderlichen Packungsgrößen maßgeblich. Eine anteilige Berechnung nach tatsächlich verbrauchten Mengen kann grundsätzlich nicht verlangt werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.11.2025, Az. B 3 KR 4/24 R).
Sachverhalt
Ein Apotheker stellte Rezepturarzneimittel für Kinder her. Diese bestanden sowohl aus Stoffen als auch aus Fertigarzneimitteln und waren nicht verschreibungspflichtig. Für die Abrechnung legte er jeweils den Einkaufspreis der kleinsten verfügbaren Packungsgröße des verwendeten Fertigarzneimittels sowie teilweise den Preis der üblichen Abpackung des eingesetzten Stoffs zugrunde, obwohl die tatsächlich benötigten Mengen geringer waren. Die beklagte Krankenkasse retaxierte die zunächst vergüteten Abrechnungen und vertrat die Auffassung, dass gemäß § 5 Abs. 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nur anteilige Einkaufspreise entsprechend der tatsächlich verarbeiteten Menge berechnet werden dürften. Ihr Vorbringen gegen die vom Apotheker erhobene Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Wie das BSG in dritter Instanz bestätigte, war die Vergütung des Apothekers anhand der Apothekeneinkaufspreise der Packungen zu berechnen, die mindestens erforderlich waren, um die für die Zubereitung verordneten Mengen zu erhalten. Für die Abgabe von Rezepturen sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AMPreisV bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln die erforderliche Packungsgröße maßgeblich. Eine fiktive anteilige Preisberechnung nach der Verbrauchsmenge ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Die AMPreisV knüpfe ausschließlich an die Apothekeneinkaufspreise real verfügbarer Packungsgrößen an. Eine Berücksichtigung konkret verwendeter Teilmengen ist nicht vorgesehen.
Eine mengenbezogene Preisermittlung steht im Widerspruch zu Wortlaut, Systematik und dem zumindest auch auf die Abrechnungsvereinfachung ausgerichteten Zweck des § 5 Abs. 2 AMPreisV. Soweit die vorgegebene abstrakte Preisberechnungsregel aus Sicht der Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht hinreichend konkret Rechnung trägt, bedarf es hiervon abweichender vertraglicher Vereinbarungen über rechnerisch ermittelte (fiktive) Einkaufspreise – oder einer Änderung der AMPreisV. Eine gerichtliche Auslegung der Verordnungsregelung kann weder das eine noch das andere ersetzen.
AUSGABE: AH 2/2026, S. 15 · ID: 50649307