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Feb. 2026

TestamentsauslegungErbe oder Vermächtnisnehmer – das ist hier die Frage!

23.01.20262 Min. Lesedauer

Im Streitfall verteilte der spätere Erblasser sein Aktivvermögen gegenständlich, wobei seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand erhielt. Ist sie damit gemäß § 2087 BGB bereits Alleinerbin geworden? Das OLG beantwortete diese Frage in seinem Urteil mit einem klaren Nein (OLG Braunschweig 3.11.25, 10 U 81/25, Abruf-Nr. 252134)!

Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin L ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ der R etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die L sei Alleinerbin geworden. Das OLG Braunschweig hob diese Entscheidung auf; danach ist die L lediglich Vermächtnisnehmerin.

§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:

Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, so deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin. Im Streitfall sei der Wille des R zu sehen, die L als seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.

AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 29 · ID: 50677157

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