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SteuerfreiheitGeldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern gilt nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“

23.01.20261 Min. Lesedauer

Ob ein „Gelegenheitsgeschenk“ i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang „üblich“ ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen Schenker und Beschenkter verkehren. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz jüngst mit Urteil vom 4.12.25 (4 K 1564/24, Abruf-Nr. 252082) klargestellt.

Ansonsten könnten nämlich besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke nur bei besonders vermögenden Beteiligten steuerfrei bleiben, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dies hält das FG allerdings für nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Im Streitfall hatte der Kläger von seinem Vater binnen zehn Jahren in mehreren Tranchen insgesamt 450.000 EUR geschenkt bekommen, sodass der maßgebliche Steuerfreibetrag von 400.000 EUR überschritten war. Das Vermögen des Verstorbenen Vaters belief sich zurzeit der streitigen Schenkung von 20.000 EUR zum Osterfest 2015 auf ca. 30 Mio. EUR.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Dieser kann nun klären, ob die allgemeine Verkehrsanschauung hier maßgeblich ist oder nicht.

AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 30 · ID: 50682549

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