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BetriebsratFällt das „agile Arbeiten“ unter die Mitbestimmung des Betriebsrats?
| Bei der Überprüfung, ob die Durchführung von agilem Arbeiten in einem Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist auf die konkreten Arbeitsweisen der einzelnen Gruppen abzustellen. Ein Antrag, der allgemein die Unterlassung von agilem Arbeiten ohne Mitbestimmung des Betriebsrats begehrt, ist als Globalantrag unbegründet. |
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Bonn (6.10.22, 3 BV 116/21, Abruf-Nr. 232723). Danach könne agiles Arbeiten in Form von (teil-)autonomer Gruppenarbeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfolgen. Agiles Arbeiten sei im Regelfall durch autark handlungsfähige und selbstorganisierte Teams geprägt. Dabei komme es aber maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung und deren Subsumtion unter die anerkannten Merkmale der Gruppenarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG im Einzelfall an.
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AUSGABE: AA 1/2023, S. 1 · ID: 48836494