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Sonderzahlung/VergütungTantieme ist bei unterjährigem Ausscheiden nur anteilig zu zahlen
| Die für ein ganzes Jahr vereinbarte Tantieme, deren Zahlung vom Erreichen eines vorher definierten Ziels abhängig sein soll, ist bei unterjährigem Ausscheiden des ArbN anteilig zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das Ziel zu erreichen war (und erreicht worden ist), vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bereits verstrichen war. |
Das entschied das LAG Köln (7.7.22, 6 Sa 112/22, Abruf-Nr. 231606). Im vorliegenden Fall bedeute das: Ein arbeitsvertraglich versprochener Jahresentgeltbetrag sei um 5/12 zu kürzen, wenn fünf Monate im Bezugsjahr keine Arbeitsleistung erbracht worden sei oder im gleichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe.
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AUSGABE: AA 1/2023, S. 2 · ID: 48836496