Jan. 2023
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BefristungLeih-ArbN auf Dauerarbeitsplätzen
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LAG Nürnberg
| Der Entleiher ist nicht gehindert, einen zuvor bei ihm eingesetzten Leih-ArbN auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags einzustellen. Das Leiharbeitsverhältnis ist nicht auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen. Eine auf § 1 Abs. 1b AÜG basierende Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leih-ArbN ist auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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AUSGABE: AA 1/2023, S. 6 · ID: 48754542
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