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StreitwertDer Vergleichsmehrwert für eine Einigung über das Zwischenzeugnis

Abo-Inhalt24.02.20233044 Min. Lesedauer

| Für die Auslösung eines Vergleichsmehrwerts genügt es regelmäßig nicht, dass der ArbG ein Zeugnis noch nicht erteilt hatte, insbesondere wenn der Anspruch angesichts der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist noch gar nicht fällig war. |

Sachverhalt

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AUSGABE: AA 3/2023, S. 46 · ID: 49205252

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