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AÜGWelche Zeit zählt bei einem Betriebsübergang?
| Wie ist die in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat? Genau diese Frage hat das BAG (1.10.24, 9 AZR 264/23 (A)) dem EuGH vorgelegt. |
Sachverhalt |
Der ArbG gehört einer Unternehmensgruppe an. Er unterhält am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb. Dort werden die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet. Die vormals vom Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1.7.18 auf den ArbG übergegangen. Der ArbN war in der Logistik durchgängig vom 16.6.17 bis zum 6.4.22 als Leih-ArbN mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zum Betriebsteilübergang auf den ArbG war Entleiherin das Produktionsunternehmen. Der ArbG ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW e. V. § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leih-ArbN nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate „demselben Entleiher“ überlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gemäß § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann. |
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AUSGABE: AA 11/2024, S. 190 · ID: 50207207