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VertragsarztrechtÄrztliche Verordnung – Risiken kennen und vermeiden
| Die Bestätigung des Bundessozialgerichts (BSG), dass ein Arzt für über Jahre hinweg fehlerhaft ausgestellte Sprechstundenbedarfsverordnungen einen Regress von 490.000 Euro zahlen muss, hat in der Ärzteschaft für Unverständnis gesorgt. Hintergrund war, dass die Verordnungen nicht persönlich unterschrieben, sondern lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehen wurden. Das Urteil vom 27.08.2025 wurde in AAA bereits aufbereitet (AAA 10/2025, Seite 12), doch lohnt es sich, noch einmal ganz allgemein die rechtlichen Rahmenbedingungen für ärztliche Verordnungen durchzuspielen, um derartige Regresse nach Möglichkeit zu vermeiden. |
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Das Urteil des BSG sollte nicht nur aufgrund der Summe zum Anlass genommen werden, sich mit den formellen Anforderungen an ärztliche Verordnungen zu beschäftigen, denn nur formal korrekte Verordnungen minimieren das eigene Risiko. Formfehler können teuer werden. In dem zugrunde liegenden Fall, den das BSG behandelte, hatte ein Kardiologe bei Verordnungen auf eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Signatur verzichtet.
Das wurde ihm zu einem teuren Verhängnis. Er wurde auch nicht damit gehört, dass die Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien. Es wurde vielmehr ein Regress in Höhe des gesamten Werts der betroffenen Verordnungen festgesetzt. Das Gericht sah in der eigenhändigen Unterschrift ein wesentliches Formerfordernis, das die Richtigkeit der Verordnung sicherstellt. Ein Unterschriftenstempel (Faksimilestempel) genügte den Anforderungen nicht. Die Regresshöhe ergab sich aus dem Gesamtwert der formell fehlerhaften Verordnungen – ohne jegliche Reduktion.
Rechtliche Anforderungen
Da immer wieder Arzneimittelkosten im Fokus stehen, gibt es eine Vielzahl von zu beachtenden Dokumenten – unter anderem Richtlinien, Ausnahmelisten, Off-Label-Use und Verordnungsausschlüsse. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Die §§ 31, 34 ff. und 92 SGB V regeln Begrifflichkeiten wie Richtlinie, Wirtschaftlichkeit und Zulässigkeit der Arzneimittelverordnung. In der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und ihren Anlagen finden sich konkrete Verordnungseinschränkungen und Verordnungsausschlüsse. Sie regelt die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und enteraler Ernährung in der vertragsärztlichen Versorgung. In den einzelnen Anlagen trifft der G-BA die Konkretisierungen mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten Versorgung mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten.
Derzeit gibt es die folgenden relevanten Anlagen der AM-RL (zum Aufbau der AM-RL siehe auch AAA 07/2022, Seite 11):
- Anlage I – OTC-Übersicht
- Anlage II – Lifestyle-Arzneimittel
- Anlage III – Verordnungseinschränkungen und -Ausschlüsse
- Anlage IV – Therapiehinweise
- Anlage V – Medizinprodukte
- Anlage Va – Verbandmittel
- Anlage VI – Off-Label-Use
- Anlage VII – Aut idem
- Anlage VIIa – Biologika und Biosimilars
- Anlage VIII – Hinweise zu Analogpräparaten
- Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung - Ein Dokument, in dem sämtliche Festbetragsgruppen zusammengefasst sind, liegt zurzeit allerdings nicht vor.
- Anlage X – Aktualisierung von Vergleichsgrößen
Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln ergeben sich weitere Besonderheiten: Als besondere Rechtsvorschriften gibt es das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV).
Formelles
Rezeptformalismus macht vielen Ärztinnen und Ärzten Angst – und dennoch ist es sehr wichtig, sich damit gut auszukennen. Gerade weil die Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln wesentlicher Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit ist, ist das Ausstellen sogenannter Kassenrezepte aufgrund zahlreicher Vorgaben besonders kritisch. Während die formalen Anforderungen an Privatrezepte weniger streng als bei Kassenrezepten sind und diese auf verschiedenen Formularen ausgestellt werden (häufig als blauer Vordruck), sind die Anforderungen an die Kassenrezepte unbedingt zu beachten: Grundlage ist grundsätzlich die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV).
Besonders wichtig ist § 2 AMVV, der sämtliche Details einer Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln für Vertragsärzte auflistet. Der Umfang reicht vom Namen, Vornamen, der Berufsbezeichnung und Praxisanschrift der verschreibenden ärztlichen Person über die Angaben der Gültigkeitsdauer bis hin zur „eigenhändigen Unterschrift“ oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV). Zusammengefasst gehören zu den wesentlichen Pflichtangaben:
Merke |
- Es dürfen nur eigene Rezepte verwendet werden. Fremdrezepte dürfen nicht (auch nicht im Ausnahmefall) verwendet werden.
- Rezepte dürfen niemals blanko unterschrieben werden.
- Auf ein Rezept gehören keine Diagnosen – anders ist das nur bei Hilfsmittelverordnungen.
- Es gibt keine Mischrezepte. Verbandstoffe, Blut- und Harnteststreifen sind keine Hilfsmittel, sondern werden den Arzneimitteln zugerechnet.
- Für die zeitgleiche Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln, Impfstoffen sowie von digitalen Gesundheitsanwendungen sind getrennte Verordnungsblätter zu verwenden.
- Die Statusfelder (Muster 16) 6, 7, 8, 9 sollten möglichst nicht angekreuzt, sondern mit der jeweiligen Zahl versehen werden.
- Patientendaten: Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum;
- Arztangaben: Name, Berufsbezeichnung sowie Anschrift des verordnenden Arztes;
- Ausstellungsdatum;
- Arzneimittelangaben: Darreichungsform, Dosierung, Menge;
- Kennzeichnungen: Felder zum Ankreuzen, wie „Unfall“ oder „Aut idem“;
- Unterschrift: eigenhändig oder per qualifizierter elektronischer Signatur;
- Krankenkassen- und Arztinformationen: Arztnummer (LANR), die Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes sowie Informationen zur Krankenkasse.
E-Rezept
Seit dem 01.01.2024 sind Vertragsärzte dazu verpflichtet, das E-Rezept zu nutzen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen. Verbindlich ist dieses Vorgehen für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Betäubungsmittel und gesetzlich geregelte Sonderfälle wie beispielsweise Zytostatika.
Das Praxisverwaltungssystem prüft beim Erstellen des E-Rezepts automatisch die Vollständigkeit der Angaben. Damit wird geklärt, ob alle Pflichtangaben korrekt und vollständig sind. Dadurch lassen sich typische Fehler wie beispielsweise nicht lesbare Handschriften, fehlende Angaben oder formale Mängel vermeiden.
Fazit | Auch und gerade formale Fehler haben das Potenzial, Praxen bei Regressen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Verordnungen müssen eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein. Praxisabläufe sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob aktuelle Anforderungen umgesetzt werden. Sämtliche Mitarbeitenden sind gerade in diesen Themen fortlaufend zu schulen und für das Thema zu sensibilisieren. Sollte sich die Gefahr eines Regresses abzeichnen, ist es wichtig, rechtzeitige Beratung einzuholen, um (weitere) unnötige Fehler zu vermeiden.
- BSG bestätigt 490.000 Euro Regress – Unterschriftenstempel nicht ausreichend (AAA 10/2025, Seite 12)
- Stempeln nicht erlaubt: Verordnungen müssen persönlich unterzeichnet werden (AAA 05/2025, Seite 15).
- Verordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, Regress von gut 300.000 Euro dennoch verhindert (AAA 03/2023, Seite 12)
AUSGABE: AAA 11/2025, S. 15 · ID: 50581782