Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
Nov. 2025

GOÄ-EBeratungsleistungen in der neuen GOÄ – ein erster Überblick

Top-BeitragAbo-Inhalt22.10.202513 Min. Lesedauer

| In der aktuell geltenden GOÄ‘96 besteht nur eine begrenzte Möglichkeit, Beratungsleistungen über die Nrn. 1 und 3 auch bei entsprechendem Zeitaufwand abzubilden. Der vom 129. Deutschen Ärztetag verabschiedete Entwurf zur GOÄ (im Folgenden „GOÄ-E“) sieht dagegen wesentlich differenziertere Möglichkeiten vor. Hinzu kommt, dass Abrechnungsbeschränkungen im Behandlungsfall neben anderen Leistungen weitgehend eliminiert werden sollen. Die Auswirkungen dieser Neuregelungen sind zwar erfreulich, jedoch mit einer Kostensteigerung für die Leistungserbringer verbunden, deren Auswirkungen noch nicht absehbar sind. |

Beratungsleistungen lassen sich differenzierter bewerten

Die neuen Beratungsleistungen, nach Zeitdauer unterteilt, bieten trotz des Wegfalls der Steigerungsmöglichkeiten der GOÄ‘96 mehr Möglichkeiten einer differenzierten Bewertung (Anm. d. Red.: Leistungsbeschreibungen im Folgenden gefettet, Anmerkungen und Zitate kursiv).

Nr. 1 GOÄ-E: Persönliche Beratung durch den Arzt, Dauer unter 10 Minuten (14,11 Euro)

Nr. 2 GOÄ-E: Persönliche Beratung durch den Arzt, je vollendete 10 Minuten (21,21 Euro)

  • Die Leistung nach Nummer 2 ist je Kalendertag bis zu fünfmal berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach Nummer 2 ist neben der Leistung nach Nummer 1 nicht berechnungsfähig.
  • Die genaue Dauer der Gesprächsleistung(en) ist in der Rechnung anzugeben.

Eine Leistungsbeschreibung von Beratungen im Rahmen einer Videosprechstunde fehlt, jedoch heißt es in Nr. 19 der Übergeordneten Allgemeinen Bestimmungen, die als Kapitel A. neu dem Gebührenverzeichnis vorangestellt wurden: „Sofern die Leistungsinhalte dazu geeignet sind, können die Leistungen des vorliegenden Gebührenverzeichnisses grundsätzlich auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erbracht werden“. Daher ist anzunehmen, dass diese Bestimmung auch auf die o. a. neuen Beratungsleistungen übertragbar sein wird.

Palliativmedizinische Betreuungen erhalten eigene Zuschläge

Palliativmedizinische Betreuungen, die bisher nicht abgebildet waren, sind nunmehr als Zuschlagspositionen zu den Beratungsleistungen möglich.

Nr. 3 GOÄ-E: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1 oder 2 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten (80,21 Euro)

Merke | Der Behandlungsfall wird in der GOÄ-E gleich definiert wie in der „alten“ GOÄ: „Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes“ (vgl. Kapitel A., Nr. 11).

  • Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
  • Der Zuschlag nach Nummer 3 ist im Behandlungsfall einmal berechnungsfähig.

Beachtenswert hierbei ist auch, dass für die Angehörigen von Palliativpatienten eigene Betreuungsleistungen geschaffen wurden.

Nr. 27 GOÄ-E: Betreuung, Aufklärung und Beratung von Angehörigen im Rahmen der Behandlung von palliativmedizinischen Patienten, Dauer unter 10 Minuten (7,72 Euro)

  • Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
  • Die Leistung nach Nummer 27 ist entweder als alleinige Gesprächsleistung oder als Abschlussleistung zur Leistung nach Nummer 28 berechnungsfähig.

Nr. 28 GOÄ-E: Betreuung, Aufklärung und Beratung von Angehörigen im Rahmen der Behandlung von palliativmedizinischen Patienten, je vollendete 10 Minuten (25,14 Euro)

Praxistipp | Zu beachten ist die Systematik, dass Nr. 27 GOÄ-E auch als Abschlussleistung zur Nr. 28 GOÄ-E möglich ist! Beispiel: Die Beratung der Angehörigen dauert insgesamt 35 Minuten. Berechnungsfähig sind 3 x Nr. 28 GOÄ-E (je 10 Minuten) und 1 x Nr. 27 GOÄ-E (verbleibende Zeit unter 10 Minuten).

  • Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
  • Die genaue Dauer der Gesprächsleistung ist in der Rechnung anzugeben.
  • Die Leistung nach Nummer 28 ist je Kalendertag bis zu fünfmal berechnungsfähig.

Beratung per Telefon und E-Mail erhält eigene Position

Nicht persönlich (z. B. telefonisch oder per E-Mail) durchgeführte Beratungen, die bisher in den Nrn. 1 und 3 GOÄ enthalten waren, erhalten eigene Leistungspositionen.

Nr. 4 GOÄ-E: Beratung durch den Arzt mittels Telefons oder E-Mail (SMS und Chat ausgeschlossen), Dauer bis zu 10 Minuten (14,01 Euro)

  • Die Leistung nach Nummer 4 ist neben der Leistung nach Nummer 5 nicht berechnungsfähig.

Nr. 5 GOÄ-E: Beratung durch den Arzt mittels Telefons, Dauer mehr als 10 Minuten (19,26 Euro)

  • Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach Nummer 4 nicht berechnungsfähig.

Im Gegensatz zu Nr. 2 GOÄ-E ist hier nach dem Leistungstext eine mehrmalige Berechnung je Kalendertag ausgeschlossen. Deswegen ist hier die richtige Zuordnung nach der Zeitdauer (Nr. 4 oder Nr. 5 GOÄ-E) entscheidend.

Beratung zu selbstgenerierten Vitalparametern wird separat berücksichtigt

Auch neuere technische Entwicklungen (z. B. Gewinnung von Vitalparametern und anderen Daten über Wearables und Gesundheits-Apps) wurden in einer Leistungsposition der GOÄ-E berücksichtigt:

Nr. 6 GOÄ-E: Ärztliche Beratung des Patienten zur Interpretation von selbstgenerierten Vitalparametern und/oder medizinischen Daten aus elektronischen Anwendungen (z. B. Gesundheits-Apps) und/oder Geräten, ggf. einschließlich Beratung zur Validität der Vitalparameter und/oder medizinischen Daten (43,41 Euro)

  • Die Leistung nach Nummer 6 ist im Kalenderjahr einmal berechnungsfähig.

Reisemedizinische Beratung erhält eigene Leistungspositionen

Die Reisemedizinische Beratung, häufiger als IGeL nach den Nrn. 1 oder 3 GOÄ berechnet, erhält in der GOÄ-E ebenfalls eigene Leistungspositionen:

Nr. 7 GOÄ-E: Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, einschließlich Impfgespräch, ggf. einschließlich Dokumentation, Dauer unter 10 Minuten (6,90 Euro)

  • Die Leistung nach Nummer 7 ist entweder als alleinige Gesprächsleistung oder als Abschlussleistung zur Leistung nach Nummer 8 berechnungsfähig.

Nr. 8 GOÄ-E: Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, einschließlich Impfgespräch, ggf. einschließlich Dokumentation, je vollendete 10 Minuten (21,69 Euro)

  • Die Leistung nach Nummer 8 ist je Kalendertag bis zu fünfmal berechnungsfähig.

Wichtig | Auch hier ist im Gegensatz zu den Beratungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 GOÄ-E , die sich gegenseitig ausschließen, eine geänderte Systematik zu beachten, die die Kombination der Nrn. 7 und 8 GOÄ-E erlaubt (vgl. auch Nr. 27 neben Nr. 28 GOÄ-E).

Zeitliche Trennung der Beratung von anderen Leistungen wird relevant

Bemerkens- und beachtenswert sind im Zusammenhang mit den vorstehenden Leistungen auch die allgemeinen Bestimmungen Nr. 2 Kapitel B.: „Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten und nicht während der Erbringung anderer Leistungen. Eine Erbringung von Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen vor oder im Anschluss an eine andere Leistung ist berechnungsfähig.“

Daraus kann gefolgert werden, dass ein Dialog mit Patienten z. B. während einer Untersuchung nicht als Beratungsleistung abgerechnet werden kann, wohl jedoch eine Beratung im Anschluss. Diese zeitliche Trennung von anderen Leistungen gilt es künftig wohl auch bei der Dokumentation zu beachten!

AUSGABE: AAA 11/2025, S. 10 · ID: 50567688

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte