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LeserfrageEingehende Leichenschau: Was kann neben Nr. 101 GOÄ abgerechnet werden?

Abo-Inhalt29.10.202531 Min. Lesedauer

| Frage: Im Rahmen einer eingehenden Leichenschau habe ich bislang lediglich die Nr. 101 GOÄ abgerechnet. Sind unter Umständen noch weitere Positionen ansetzbar? |

Antwort: Neben Nr. 101 GOÄ sind nur eingeschränkt weitere Leistungen berechnungsfähig, in erster Linie das Wegegeld. Wegegeld nach § 8 GOÄ bzw. Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ sind zusätzlich berechnungsfähig.

Zu beachten ist, dass es sich bei Nr. 101 GOÄ um eine zeitabhängige Gebühr handelt: Dauer mindestens 40 Minuten, ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Sofern diese Zeit von 40 Minuten unterschritten wird, sind bei einer Mindestdauer von 20 Minuten nur 60 Prozent der Gebühr nach Nr. 101 GOÄ berechnungsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um die Zeit für die reine Leichenschau handelt, also die Zeit für die Anfahrt (Aufsuchen) unberücksichtigt bleibt. Besuchsleistungen dürfen neben der Leichenschau nicht berechnet werden. Nach der amtlichen Begründung zur Neufassung der Leichenschau (BR Drucksache 337/19) beträgt die durchschnittlich für eine sorgfältige, leitliniengerechte Erbringung der eingehenden Leichenschau fachlich erforderliche Zeit rund 60 Minuten. Daher wird für die eingehende Leichenschau (ohne Aufsuchen) eine Mindestdauer von 40 Minuten vorgegeben. Die Mindestdauer bezieht sich auf alle inhaltlich mit der Leichenschau zusammenhängenden obligatorischen und fakultativen ärztlichen Leistungen vor Ort. Damit sind auch z. B. ein Aktenstudium, das Einholen von Auskünften, beispielsweise bei Angehörigen, bereits enthalten.

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 100 oder 101 GOÄ dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H (Unzeitzuschläge) berechnet werden (unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal). Der Zuschlag E für eine dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung ist jedoch nicht berechnungsfähig.

Liegen besondere Todesumstände vor oder handelt es sich für den untersuchenden Arzt um eine Leiche unbekannter Identität und entsteht deshalb zusätzlicher Zeitaufwand, kann bei einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Minuten der Zuschlag nach Nr. 102 GOÄ abgerechnet werden. Der zusätzliche Zeitaufwand kann z. B. verursacht sein bei nicht überzeugender Ähnlichkeit zwischen Ausweisdokument und Leiche oder Zweifeln an den Angaben von Angehörigen/Bezugspersonen. Alleine die Tatsache, dass eine untersuchte Leiche dem Arzt unbekannt ist, berechtigt nicht zur Abrechnung der Nr. 102 GOÄ.

Die Kosten für verwendete Formulare für die Todesbescheinigung sind nach § 10 GOÄ als Auslagen berechnungsfähig (siehe auch AAA-Download „Faktenblatt Leichenschau“, online unter iww.de/aaa/downloads).

AUSGABE: AAA 11/2025, S. 9 · ID: 50604419

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