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PräventionSind die BEMA-Nrn. IP1, IP2 und IP4 mit den Nrn. 1040 und 4050/4055 GOZ kompatibel?

Abo-Inhalt06.11.202592 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

| Bei Kindern und Jugendlichen sind viele Zahnarztpraxen noch zögerlich, private Leistungen anzubieten. Dennoch werden Leistungen erbracht, die in der Definition keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Schauen Sie genau hin, planen Sie ein Umdenken und verschenken Sie kein Honorar. |

So denken Sie in drei Schritten um

Um die IP-Leistungen der GKV künftig wirtschaftlicher anzubieten und abzurechnen, gehen Sie in drei Schritten vor.

1. Schritt: Erfassen Sie die Leistungen!

Die Sachleistung ist begrenzt und deutlich beschrieben. Harte Beläge werden einmal im Jahr für gesunde Patienten ohne Pflegegrad mit der BEMA-Nr. 107 berechnet. Die IP-Leistungen der GKV sind jedoch je Halbjahr zu erbringen. Mit der BEMA-Nr. IP4 dürfen Sie die Entfernung von weichen Belägen als Leistungsinhalt betrachten. Nehmen Sie das IP-Programm in Ihrer Praxis unter die Lupe. Welche Leistungen erbringen Sie ohne diese zu berechnen? Die zweite Zahnsteinentfernung im folgenden Halbjahr? Umfangreiche Belagsentfernung zur BEMA-Nr. IP4? Bedenken Sie, mit ca. 16,50 Euro für die Nr. IP4 sind die Entfernung weicher Beläge, das Auftragen der Fluoridierung inkl. Materialkosten honoriert. Ist Ihr Aufwand damit abgedeckt? Erfassen Sie den routinemäßigen Ablauf der Nr. IP4 in Ihrer Praxis. Decken sich Aufwand und Honorar? Erfassen Sie den Aufwand für Ihre Patienten: Gibt es Patienten, die mehr Leistungseinsatz benötigen?

2. Schritt: Kalkulieren Sie genau und bieten Sie Alternativen an!

Stehen Aufwand und Vergütung in einem Missverhältnis, müssen Sie langfristig umdenken. Die Sachleistung hat Grenzen und diese können Sie keinesfalls dauerhaft überschreiten, denn der Mehraufwand wird Ihnen nicht vergütet. Behalten Sie diese Defizite langfristig im Blick, um ihr Angebot mit Bedacht und Strategie auf längere Sicht zu ändern. Die IP-Leistungen der GKV sind in der Regel „durchlaufende Posten“, deren Wirtschaftlichkeit nur selten hinterfragt wird. Das kann aber fatal enden, denn gerade diese Leistungen kosten viel Zeit, Aufwand und Materialien. Im Vergleich dazu ist die Vergütung gering. Es lohnt sich also, die IP-Leistungen zu prüfen, Bedarf nach BEMA-Nr. 107 und Nrn. 4050/4055/1040 GOZ zu erkennen und Alternativen anzubieten.

3. Schritt: Trennen Sie GKV- und private Leistungen!

Es ist nicht notwendig, sofort auf private Leistungen umzusteigen. Es ist jedoch notwendig, diese strategisch zu planen und Schritt für Schritt anzubieten. Bedenken Sie, die Jugendlichen von heute sind Ihre potenziellen Patienten für die Zukunft, denn sie kennen die Prophylaxe und schätzen die Vorteile. Legen Sie jetzt den Grundstein, sind spätere private Leistungen für diese Patientengruppe selbstverständlicher. Viele wollen die gewohnten Leistungen weiter nutzen. Damit Sie Ihre Leistungen trennen können, ist eine Kenntnis der BEMA-Leistungsinhalte nötig. Danach können Sie optionale private Leistung anbieten und bei Bedarf vereinbaren.

Im BEMA haben Sie folgende Inhalte:

IP1

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands anhand eines geeigneten Indexes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex; der einmal gewählte Index ist beizubehalten!), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der Zähne.

IP2

Mundgesundheitsaufklärung bei Kindern und Jugendlichen nach vorgegebenen Inhalten und Themen der IP 2

IP4

Lokale Fluoridierung der Zähne, einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.

Cave: Zur letzten IP4 ist ein Abstand von sechs Monaten (bei hohem Kariesrisiko von drei Monaten) einzuhalten.

IP5

Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn (...) einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne

107

Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung – einmal im Kalenderjahr

Mit den BEMA-Nrn. IP4 und IP5 ist die Beseitigung der weichen Beläge abgegolten. Die Entfernung von harten Belägen ist nur einmal im Jahr möglich.

So kann eine sinnvolle Lösung aussehen

Im 1. Halbjahr können die BEMA-Nrn. IP1, IP2, IP4, ggf. IP5 mit der BEMA-Nr. 107 kombiniert werden. Wichtig ist der Abstand zwischen aktueller IP4 und letzter IP4. Mit der IP1 und IP2 können Sie bereits hier die Grundlage für das 2. Halbjahr legen. Ist die Mundhygiene unzureichend, müssen Patient und Erziehungsberechtigte auf die Entfernung der harten Beläge im 2. Halbjahr hingewiesen werden. Im 2. Halbjahr ist keine Sachleistung nach BEMA-Nr. 107 möglich. Daher wäre die Erbringung der BEMA-Nr. IP4 fraglich, wenn erneut harte Beläge vorhanden sind. Für das 2. Halbjahr können Sie bei höheren Hilfebedarf folgende sinnvolle private Optionen anbieten:

Private Zusatzleistungen für das 2. Halbjahr

GOZ

Leistung

Vorteil

1040

PZR als Zusatztermin

Als Zwischentermin ermöglicht die PZR mehrere Vorteile. Die Zähne werden vollständig gereinigt und ermöglichen einen geringeren Aufwand der nachfolgenden IP4. Zudem ist die Fluoridierung Inhalt der PZR. Der Patient bekommt also eine zusätzliche Schmelzhärtung dazu, da der Abstand IP4 zu IP4 eingehalten werden muss.

4050/4055/4060

Entfernung von harten/weichen Belägen als Kombination zur IP4

Patienten, die nicht zusätzlich kommen wollen, und die weniger Kosten wünschen, können die GOZ 4050/4055 nutzen. Diese Position beschreibt auch die Entfernung von harten Belägen. Ergänzend zur IP4 können Sie die 4050/4055 oder 4060 nutzen, denn die BEMA-Nr. 107 steht nicht mehr zur Verfügung.

2000 + 4050/4055/4060

Versiegelungen

Wünscht der Patient zusätzliche Versiegelungen zur IP5, können Sie mit der Nr. 2000 GOZ und ergänzend dazu die 4050/4055/4060 oder 1040 als Belagsentfernung planen.

AUSGABE: AAZ 12/2025, S. 8 · ID: 50613361

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