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HilfsmittelversorgungNeuer Pflegehilfsmittelvertrag seit 01.06.2025: praktische Umsetzung
| Bei der Belieferung eines Neukunden mit Pflegehilfsmitteln finden die Anlagen 2 und 3 des Vertrags über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI Anwendung. |
Vor der Belieferung eines Neukunden mit Pflegehilfsmitteln muss die „Anlage 2 – Antrag auf Kostenübernahme und Beratungsdokumentation“ von der Apotheke ausgefüllt, vom Versicherten (alternativ von der Betreuungsperson oder einem gesetzlichen Vertreter) unterschrieben und an die Krankenkasse übermittelt werden. Die nach Erhalt der Genehmigung erfolgte Versorgung kann jeden Monat mittels Anlage 3 – Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln (Empfangsbestätigung) vom Versicherten (auch hier wieder alternativ von der Betreuungsperson oder einem gesetzlichen Vertreter) quittiert werden. Bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen ist stets das Genehmigungskennzeichen anzugeben.
AUSGABE: AH 8/2025, S. 1 · ID: 50464122