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Elektronischer RechtsverkehrRechtsanwalt muss auch Beschwerde nach dem FamFG elektronisch einreichen

Leseprobe27.02.20232248 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

| Das Gesetz räumt in § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG zwar die Wahlmöglichkeit ein, eine Beschwerde entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Bei schriftlicher Einreichung muss der Anwalt dies aber seit dem 1.1.22 auf dem elektronischen Weg gemäß § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG i. V. m. § 130a ZPO tun (BGH 7.12.22, XII ZB 200/22, Abruf-Nr. 233494). |

Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle hätte eingereicht werden können. Mit dieser zusätzlichen Form der Beschwerdeeinlegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den meisten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anwaltszwang besteht und die Beteiligten daher das Verfahren selbst führen können. Durch die Möglichkeit der Niederschrift soll anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eines erleichterten Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten gewährt werden, um den Rechtsschutz für rechtsunkundige oder schreibungewandte Beteiligte zu wahren.

AUSGABE: AK 3/2023, S. 40 · ID: 49033705

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