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März 2023

AufenthaltsrechtBrief an „falschen“ Anwalt: Verfahrensmangel kann behoben sein

Leseprobe05.03.20232282 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Schnell kann es passieren, dass die Ausländerbehörde ein Anhörungsschreiben irrtümlich an einen früher bevollmächtigten Anwalt verschickt. In diesem Fall ist die Anhörung nicht korrekt erfolgt. Hatte die Behörde aber in ihrem Bescheid schon den Sachvortrag des aktuell bevollmächtigten Anwalts berücksichtigt, kann der Mangel geheilt sein (OVG Bremen 16.12.22, 2 B 219/22, Abruf-Nr. 233789). |

In einem solchen Fall kann man kaum annehmen, dass die Vollmacht des ehemals Bevollmächtigten noch besteht und sich auf ein Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG erstreckt. Ein Anhörungsmangel wird auch nicht schon deshalb geheilt, weil der Betroffene seine Einwendungen nachträglich vorträgt. Die Anhörungspflicht zwingt die Behörde aber, nachträgliche Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und ihre Entscheidung nachträglich zu prüfen. Was die Anwältin im vorliegenden Fall allerdings nachträglich vortrug, war der Behörde bereits bekannt und sie hatte sich in ihrem Bescheid hiermit auch auseinandergesetzt. In diesem Fall muss die Behörde nicht erneut noch einmal ausdrücklich erklären, dass sie an ihrem Verwaltungsakt festhält.

Weiterführende Hinweise
  • Vollmacht muss nicht explizit Vertretung in Abwesenheit betonen, AK 21, 74
  • Generalvollmachten für Anwälte müssen formgerecht ausgestellt sein, AK 20, 202

AUSGABE: AK 3/2023, S. 38 · ID: 49036306

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