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VerfahrensrechtAnwälte müssen Vertretung gegenüber Behörden anzeigen

Leseprobe31.08.2023396 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Nicht nur Gerichte, sondern auch Behörden auf außergerichtlicher Ebene können anwaltliche Vollmachten verlangen. Der Anwalt sollte sich dabei tunlichst an die dafür gesetzten Fristen halten und sich nicht darauf beschränken, die Vollmacht nur zu „versichern“ (LSG Berlin-Brandenburg 18.6.21, L 19 AS 2551/17, Abruf-Nr. 236757). |

Hier beantragte der Anwalt für seine Mandantin, dass Fahrtkosten für Arztbesuche und Reha-Sport-Beiträge als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erstattet werden. Die Behörde lehnte ab. Der Bevollmächtigte erhob daraufhin Widerspruch, legte aber keine Vollmacht vor. Die Behörde lehnte den Widerspruch zu Recht ab. Es spielte keine Rolle, dass der Anwalt für seine Mandantin bereits in früheren Verfahren (unter Vorlage einer Vollmacht) tätig war, die sich zudem auf konkrete andere Leistungszeiträume bezogen hatten. Setzt die Behörde eine konkrete Frist, zu der sie den Nachweis wünscht, muss sie auch nicht erneut beim Anwalt nachfragen oder Nachfristen setzen, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen.

AK-11.2023_Grafik_Anwaltsvollmacht bei Behörden vorlegen.eps (© IWW Institut)
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Merke | Einem Anwalt bliebe nur die Möglichkeit, mit einer zu kurz bemessenen Frist zu argumentieren. Welche genaue Frist für einen solchen Nachweis angemessen ist, ist aber nicht abstrakt und generell bestimmbar. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an. Allerdings muss die Behörde zunächst abwarten, wenn ein Anwalt nachvollziehbar darlegt, dass und warum er (vorübergehend) gehindert ist, Unterlagen fristgerecht vorzulegen.

Weiterführende Hinweise
  • Dann muss das Gericht nur an den Beteiligten zustellen, AK 23, 93
  • Vollmacht muss nicht explizit Vertretung in Abwesenheit betonen, AK 21, 74
  • Generalvollmachten für Anwälte müssen formgerecht ausgestellt sein, AK 20, 202

AUSGABE: AK 11/2023, S. 183 · ID: 49572743

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