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Apr. 2024

KanzleiorganisationIst der Einzelanwalt krank, genügt das Attest nicht

Abo-Inhalt13.03.202411 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Einzelanwälte müssen dem Gericht erklären, wie ihr Büro auf Krankheitsfälle vorbereitet ist (OVG Nordrhein-Westfalen 9.3.23, 6 A 2407/22.A, Abruf-Nr. 237249). Ärztliche Atteste allein genügen nicht. |

In dem zugrunde liegenden Fall legte der kranke Einzelanwalt dem Gericht ein ärztliches Attest für den Zeitraum vom 12. bis zum 25.12.22 vor. Die versäumte Frist (Anhörungsrüge) lief jedoch schon am 9.12.22 ab, also drei Tage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Anwalts. Zwar trug er vor, dass seine attestierte „subkapitale Humerusfraktur links“ bereits am 9.12.22 bestanden habe. Er machte aber keine Angaben dazu, wie sein Büro organisiert ist, wenn er erkrankt und deshalb Fristen in Gefahr sind. Das Gericht lehnte daher den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.

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AUSGABE: AK 4/2024, S. 58 · ID: 49428953

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