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MeinungsäußerungNegative Bewertung durch Mandanten bei Google ist zulässig
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Hinweis an Redaktion
| Die negative Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei im Internet ist eine zulässige Meinungsäußerung, die keinen Unterlassungsanspruch begründet (OLG Bamberg 14.6.24, 6 U 17/24 e, Abruf-Nr. 244583). |
Hier mischen sich Tatsachen und Meinungen
Im November 2022 veröffentlichte ein ehemaliger Mandant bei Google eine Bewertung, mit der er die Kanzlei des Klägers mit einem von fünf möglichen Sternen benotete und dabei anmerkte: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“ Eine solche Bewertung sei insgesamt eine Meinungsäußerung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, auch wenn sich darin Tatsachen und Meinungen vermengen:
- Der Bewertung des Beklagten lasse sich jedenfalls konkludent die Tatsachenbehauptung entnehmen, er habe die Kanzlei des Klägers mandatiert. Dieses Mandatsverhältnis sei zwischen den Parteien unstreitig und folglich wahr.
- Im Übrigen handele es sich eindeutig um wertende Äußerungen, etwa die einer „Empfehlung“ oder einer subjektiven Einschätzung („meiner Meinung nach“) der Kompetenz des Anwalts. Es sei keine „Schmähkritik“ weil es fernliege, dass die Bewertung den Anwalt verächtlich mache oder grundlos herabwürdige.
Ausgabe: 1/2025, S. 1 · ID: 50213317
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