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LeserforumIst für die Zweigstelle ein weiteres beA-Postfach erforderlich?
| FRAGE: Anwalt R hat den Hauptsitz seiner Kanzlei in A-Stadt und möchte eine Zweigstelle in B-Dorf eröffnen. Mit seinem Hauptsitz ist R bereits im BRAV eingetragen. Muss R für die Zweigstelle trotzdem ein weiteres beA einrichten? |
ANTWORT von Ilona Cosack (Mainz): Ja, nach § 31a Abs. 7 BRAO muss die BRAK für jede im BRAV eingetragene weitere Kanzlei eines Kammermitglieds ein weiteres beA einrichten. Da dessen Einrichtung automatisiert erfolgt, ist es wichtig, diesen Ablauf zu kennen: R wird im BRAV mit seiner Zweigstelle eingetragen und erhält – ebenfalls automatisiert – eine weitere SAFE-ID-Nummer. Diese benötigt er, um die erforderliche weitere beA-Karte zu bestellen.
AUSGABE: AK 4/2025, S. 57 · ID: 50320901