Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

LeserforumIst für die Zweigstelle ein weiteres beA-Postfach erforderlich?

Abo-Inhalt28.03.20253 Min. Lesedauer

| FRAGE: Anwalt R hat den Hauptsitz seiner Kanzlei in A-Stadt und möchte eine Zweigstelle in B-Dorf eröffnen. Mit seinem Hauptsitz ist R bereits im BRAV eingetragen. Muss R für die Zweigstelle trotzdem ein weiteres beA einrichten? |

ANTWORT von Ilona Cosack (Mainz): Ja, nach § 31a Abs. 7 BRAO muss die BRAK für jede im BRAV eingetragene weitere Kanzlei eines Kammermitglieds ein weiteres beA einrichten. Da dessen Einrichtung automatisiert erfolgt, ist es wichtig, diesen Ablauf zu kennen: R wird im BRAV mit seiner Zweigstelle eingetragen und erhält – ebenfalls automatisiert – eine weitere SAFE-ID-Nummer. Diese benötigt er, um die erforderliche weitere beA-Karte zu bestellen.

AUSGABE: AK 4/2025, S. 57 · ID: 50320901

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

IWW-Online-Lehrgang Anwaltliches Berufsrecht

Für Berufseinsteiger: 10 h Fortbildung mit Kenntnisnachweis – Einstieg zu jedem Modul möglich – nächster Termin 27.4.23!

AK
Leseprobe
Seite 60
07.04.2025
1 Min. Lesedauer

Die neue Berufspflicht nach § 43f BRAO ist für die Praxis sinnvoll, da Rechtsanwälte mit berufsrechtlichen Kenntnissen zahlreiche Rügeverfahren vermeiden können. Im IWW-Online-Lehrgang lernen Sie als neu zugelassener Anwalt in 4 x 2,5 ...

Bildrechte